|
Eine Beweisvereitelung liegt nicht vor, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis – etwa im Wege eines selbstständigen Beweisverfahrens – zu sichern. Der Anscheinsbeweis kann nicht angewendet werden, wenn für die Entstehung des Schadens mehrere Möglichkeiten bestehen, von denen nur eine die Haftung des in Anspruch Genommenen begründet, und die erforderliche Typizität des zugrunde liegenden Geschehens nicht festgestellt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |