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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen eines Verstoßes gegen § 41 Abs. 1 StVO mittels standardisiertem Messverfahren (Traffipax SpeedoPhot) wird abgelehnt, wenn keine materiellen Rechtsfragen aufgeworfen werden. Verfahrensrügen wegen Ablehnung eines Beweisantrags oder Verletzung rechtlichen Gehörs sind unzulässig, wenn die Tatsachen nicht vollständig dargelegt werden oder die Ablehnung nicht willkürlich erscheint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |