AG Rostock v. 07.09.2005:
Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrsradargerät Traffipax-Speedophot in einer Außenkurve sind unzutreffende Messergebnisse nicht auszuschließen.
OLG Hamm vom 19.11.2012:
Das Geschwindigkeitsmessgerät "Traffipax SpeedoPhot" bedarf neben der (Bauart-) Zulassung und der Eichung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EichG) keiner zusätzlichen "Betriebserlaubnis". Ein Rechtssatz des Inhaltes "zu jedem technischen Gerät gehört eine Betriebserlaubnis" existiert nicht.