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Ein in einem anwaltlichen Schriftsatz als Zitat des Betroffenen wiedergegebener Text, der die Gründe für das Nichterscheinen des Betroffenen darlegt, ist nicht als wirksamer Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG aufzufassen. Mangels wirksamer Anbringung eines solchen Entbindungsantrags bedarf es auch keiner förmlichen Beschlussfassung hierüber. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |