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Eine Klage auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall ist abzuweisen, wenn der Kläger mit seinen Behauptungen zu seiner Aktivlegitimation darlegungsfällig bleibt. Entsprechend kann dahinstehen, ob sich das streitgegenständliche Unfallereignis so zugetragen hat, wie es vom Kläger behauptet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |