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Der Nachweis eines verabredeten Ereignisses, das bewusst herbeigeführt wurde, konnte trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht geführt werden. Dies gilt auch bei nachgewiesenen Ungereimtheiten und Auffälligkeiten in den Daten des Event-Data-Recorders (EDR), die mit einem normalen Verkehrsgeschehen schwer in Einklang zu bringen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |