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Bei Entwendung eines Leasingfahrzeugs ist eine in den Leasingbedingungen enthaltene antizipierte Abtretung des Versicherungsanspruchs an den Leasinggeber auf den Ablösewert beschränkt, wenn der vereinbarte Versicherungswert den Wiederbeschaffungswert im Schadenszeitpunkt deutlich übersteigt. Der darüber hinausgehende Betrag der Versicherungsleistung steht dem Leasingnehmer zu. Dies differenziert von BGH-Rechtsprechung, die Fälle betrifft, in denen die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |