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1. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht für den Geschädigten eine Einziehungsermächtigung, aufgrund derer er befugt ist, die Forderungen für den Sozialhilfeträger geltend zu machen, um im Umfang des Anspruchs seine eigene Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, denn nach dem Nachrangprinzip erhält keine Sozialleistungen, wer sich selbst helfen kann (BGH, Urteil vom 05.03.2002- VI ZR 442/00 m.w.N) 2. Verhandeln der Geschädigte und der Krafthaftpflichtversicherer auch über einen Erwerbsschaden, welcher kongruent zu möglichen Leistungen des Sozialhilfeträgers für einen Besuch des Geschädigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist (BGH, Urteil vom 30.06.2015 - VI ZR 379/14, BeckRS 2015, 13238), wirkt die so von dem Geschädigten herbeigeführte Hemmung gem. § 115 Abs. 2 VVG auch gegenüber dem Halter und dem Fahrer und auch gegenüber dem Sozialhifeträger. (Leitsätze des Gerichts) |