Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bielefeld v. 29.08.2017: Zur Beweiswürdigung bei behaupteter grundloser Bremsung und Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 29.08.2017 - 2 O 246/16) hat entschieden:

   Steht eine grundlose Bremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht mit hinreichender Sicherheit fest, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden. In diesem Fall tritt die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs bei der Abwägung nach § 17 StVG vollständig zurück, da das Unfallgeschehen für dieses unabwendbar war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 08.11.2016 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 2. den streitgegenständlichen Verkehrsunfall dadurch verursacht hätte, dass sie unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne zwingenden Grund stark gebremst habe.

Die diesbezügliche Behauptung der Klägerin haben zwar die Zeugen M., L. und T. bestätigt. Das Gericht ist dennoch nicht davon überzeugt, dass diese Aussagen richtig sind. Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen ergeben sich zunächst daran, dass die Angaben zur genauen Unfallstelle sehr unterschiedlich ausgefallen sind, auch nach Vorlage von Fotos der Unfallstelle. So hat der Zeuge M. bei seiner Beschuldigtenvernehmung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angegeben, die Beklagte zu 2. habe nach ca. 50 m eine Vollbremsung gemacht. Bei seiner Zeugenvernehmung im vorliegenden Rechtsstreit gab er eine Entfernung von 30 bis 40 m an, gab jedoch als Unfallstelle auf der Skizze 1 eine Stelle an, welche (beim Maßstabvergleich Skizze 1/Skizze 3) allenfalls 15 m vom Kreisverkehr entfernt ist.

Auch wenn man den Zeugen zugutehält, dass es schwierig ist, nach erheblicher Zeit derartige Angaben exakt zu machen, so verbleiben beim Gericht dennoch Zweifel. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Angabe der Beklagten zu 2. betreffend ihr Fahrverhalten durchaus nachvollziehbar und plausibel war. Danach ist die Beklagte zu 2. schon mit deutlich reduzierter Geschwindigkeit durch den Kreisverkehr gefahren und hat unmittelbar vor der Ausfahrt nochmal gebremst, weil nach ihren Angaben diese Ausfahrt "blöd" ist. Dass die Zeugin das so empfunden hat, ist durchaus nachvollziehbar. Es ist insbesondere überhaupt kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte zu 2. nach - erheblicher - Beschleunigung ihres Fahrzeugs nach 15, 20, 30 oder 50 m eine Vollbremsung hätte durchführen sollen, obwohl unstreitig sich vor ihr kein Fahrzeug befand.

Unter diesen Umständen liegt es deutlich näher, dass der Zeuge M. zügiger vorankommen wollte, als dies angesichts des vor ihm fahrenden Fahrzeugs der Beklagten zu 2. möglich war, und deshalb zu einem sehr frühen Zeitpunkt zum Überholen ansetzte und sich dabei verschätzt hat.

Der Zeuge M. dürfte auch ein erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Das beschädigte Fahrzeug stand zwar nicht in seinem Eigentum; es erscheint jedoch sehr gut möglich, dass der Zeuge als Angestellter der Klägerin bei einem selbst verschuldeten Unfall Ärger mit seinem Arbeitgeber bekommen könnte.

Dass die Zeugen T. und L. als Mitfahrer des Zeugen M. dessen Unfallversion unterstützen, wäre nicht ungewöhnlich. In diesem Zusammenhang ist durchaus auffällig, dass der Zeuge L. nach der Verkehrsunfallanzeige unmittelbar nach dem Unfallgeschehen angegeben hat, dazu nichts angeben zu können, da er nichts gesehen habe. Wenn er, wie er dies als Zeuge jetzt bekundet hat, gegenüber der Polizei das Unfallgeschehen so geschildert hätte, wie bei seiner Zeugenvernehmung, wäre wenig verständlich, dass die unfallaufnehmenden Polizeibeamten dies nicht aufgenommen hätten.

Auch durch das Sachverständigengutachten S. ließ sich das Unfallgeschehen nicht zweifelsfrei aufklären. Danach sind grundsätzlich die von beiden Parteien geschilderten Versionen möglich, wenn auch das Klagevorbringen nur richtig gewesen sein könnte, wenn die Beklagte zu 2. ihr Fahrzeug erheblich beschleunigt hätte. Daran hat das Gericht angesichts der - wie bereits dargelegt - durchaus plausiblen Angaben der Beklagten zu 2. erhebliche Zweifel.

Im Übrigen hat der Sachverständige festgestellt, dass das Unfallgeschehen für den Zeugen M. in jedem Fall ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Er hätte schlicht das von ihm geführte Fahrzeug weniger stark beschleunigen müssen, um zunächst einmal einen Sicherheitsabstand aufzubauen.

Da eine grundlose Bremsung der Beklagten zu 2. somit nicht, jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit, feststellbar ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Zeugen M., der mit dem von ihm geführten Fahrzeug auf das der Beklagten zu 2. aufgefahren ist.

Bei einer Abwägung gemäߧ 17 StVG tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 2. vollständig zurück, da das Unfallgeschehen für diese unabwendbar war, wenn man nicht von einem grundlosen Bremsen ausgeht. Ein solches Bremsen ist jedoch gerade nicht feststellbar. Da bei der Abwägung nach § 17 StVG nur feststehende Umstände berücksichtigt werden können, ist also lediglich der Beweis des ersten Anscheins zu Lasten des Zeugen M. und damit zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, mit der Folge, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 2. zurücktritt.

Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin somit schon dem Grunde nach nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Bei der Entscheidung wurde versehentlich § 344 ZPO nicht beachtet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2017/2_O_246_16_Urteil_20170829.html - DE:LGBI:2017:0829.2O246.16.00

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