|
Steht eine grundlose Bremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht mit hinreichender Sicherheit fest, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden. In diesem Fall tritt die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs bei der Abwägung nach § 17 StVG vollständig zurück, da das Unfallgeschehen für dieses unabwendbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |