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Der Beweis des ersten Anscheins spricht für eine fahrlässige Verletzung der FIS-Regel Nr. 3 (Überholen) durch den von hinten kommenden Skifahrer. Für die Beurteilung des Verschuldens bei einem Skiunfall in Österreich sind die FIS-Regeln maßgeblich. Die Geltendmachung eines Teil-Schmerzensgeldes zur Abgeltung der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Beeinträchtigungen ist als offene Teilklage zulässig, sofern der Teilanspruch abgrenzbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |