|
Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheitsverletzung begangen hat und den Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht führt. Der Nachweis der Nichtkausalität erfordert den Beweis, dass auch bei hypothetisch angenommener ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit der Versicherungsfall und die Leistungspflicht des Versicherers in gleicher Weise eingetreten wären oder das Feststellungsergebnis für den Versicherer nicht günstiger gewesen wäre. Regelmäßig entstehen für den Versicherer durch das Entfernen vom Unfallort Feststellungsnachteile, die den Kausalitätsgegenbeweis erschweren oder unmöglich machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |