Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 13.07.2017: Zur Leistungsfreiheit des Versicherers bei Obliegenheitsverletzung durch Entfernen vom Unfallort und Anforderungen an den Kausalitätsgegenbeweis




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.07.2017 - 9 S 37/16) hat entschieden:

   Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheitsverletzung begangen hat und den Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht führt. Der Nachweis der Nichtkausalität erfordert den Beweis, dass auch bei hypothetisch angenommener ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit der Versicherungsfall und die Leistungspflicht des Versicherers in gleicher Weise eingetreten wären oder das Feststellungsergebnis für den Versicherer nicht günstiger gewesen wäre. Regelmäßig entstehen für den Versicherer durch das Entfernen vom Unfallort Feststellungsnachteile, die den Kausalitätsgegenbeweis erschweren oder unmöglich machen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Unfallflucht
und
Nachtrunk - eine Obliegenheitsverletzung in der Kfz-Versicherung


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.07.2016 (41 C 236/15) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.222,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Berufung ist in der Sache begründet, da die Klage begründet ist. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 116 Abs. 1 Satz 2 und 3, 115 Abs. 1 Satz 4 VVG zu, da sie im Verhältnis zum Beklagten gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG i.V.m. Ziff. I. 1.3 der vereinbarten AKW leistungsfrei ist.

Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass der Beklagte vorsätzlich eine Obliegenheitsverletzung begangen hat. Der Umstand, dass sich die Kollision auf einem Privatgrundstück ereignet hat, ist darauf ohne Einfluss.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG arglistig gehandelt hat, denn er hat den Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG jedenfalls nicht geführt.

Der Nachweis der Nichtkausalität erfordert den Beweis, dass auch bei hypothetisch angenommener ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit der Versicherungsfall und die Leistungspflicht des Versicherers in gleicher Weise eingetreten wären oder aber jedenfalls nicht gänzlich ausgeblieben wären und auch das Feststellungsergebnis zum Versicherungsfall und zum Umfang der Leistungspflicht des Versicherers für den Versicherer nicht günstiger gewesen wäre (Wandt in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Auflage 2016, § 28 VVG Rn. 272). Den Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer dergestalt zu führen, dass er die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten, die für eine Kausalität sprechen, ausräumt (Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 28 VVG Rn. 96). Es ist dann im Rahmen der sekundären Darlegungslast Sache des Versicherers, im Einzelnen darzulegen, welche Maßnahmen er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit ergriffen hätte und welche Konsequenzen von diesen Maßnahmen zu erwarten gewesen wären (Wandt aaO.).

Der Nachweis fehlender Ursächlichkeit ist bei Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit allerdings erst dann erbracht, wenn feststeht, dass dem Versicherer hierdurch keine Feststellungsnachteile erwachsen sind; bleibt dies unklar und in der Schwebe, ist der Versicherungsnehmer beweisfällig und der Versicherer nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei (OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2012 - 4 U 85/11 -, VersR 2013, 178; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, AKB 08 Nr. E.6 Rn. 4).

Regelmäßig entstehen für den Versicherer schon dadurch, dass der Versicherungsnehmer sich nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernt hat, Feststellungsnachteile, die sich nachträglich nicht mehr ausgleichen lassen; vor allem können keine objektiven Feststellungen mehr dazu getroffen werden, ob der Versicherungsnehmer bei dem Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand, was wegen des Verbots in D.2.1 AKB 2008 gemäß D.3.1 Satz 1 und 2 AKB 2008 zum Verlust seines Versicherungsschutzes führen könnte; hätte er die Polizei verständigt und an der Unfallstelle gewartet, wären diese Feststellung objektiv überprüfbar gewesen (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.04.2015 - 14 U 208/14 -, Rn. 12; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014 - 7 U 121/14 -, BeckRS 2014, 22178, Rn. 45).

So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte hat den obliegenden Beweis nicht geführt, da nicht feststeht, dass der Klägerin durch sein Entfernen vom Unfallort keine Feststellungsnachteile erwachsen sind. Er hat dadurch objektive Feststellungen zu einer etwaigen Alkoholisierung von vornherein unmöglich gemacht. Der Umstand, dass Polizeibeamte den Beklagten zeitnah zwischen 19 und 20:00 Uhr desselben Tages aufsuchten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn durch theoretische Erwägungen zum Alkoholabbau ist nicht bewiesen, dass eine Alkoholisierung im Unfallzeitpunkt nicht vorlag. Dass die Polizeibeamten beim Aufsuchen des Beklagten in einem nicht genau bestimmbaren Abstand von zweieinhalb bis vier Stunden nach der Kollision keinen Anlass sahen, eine Alkoholisierung des Beklagten untersuchen zu lassen, besagt weder etwas dazu, ob sie zeitnäher zum Kollisionszeitpunkt einen solchen Anlass möglicherweise erblickt hätten, noch, dass eine Alkoholisierung in jenem Zeitpunkt nicht bestand. Einen dahingehenden Beweis hat der Beklagte nicht angetreten.

Durch sein Entfernen hat der Beklagte ferner Feststellungen vor Ort hinsichtlich der Beschädigungen am Fahrzeug des Geschädigten vereitelt. Dadurch ist, worauf die Klägerin unwidersprochen verweist, eine umfangreiche Begutachtung in Bezug auf die bei dem Vorfall verursachten Schäden erforderlich geworden, die sich durch eine Unfallaufnahme unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse erübrigt hätte oder jedenfalls erleichtert worden wäre.

Soweit der Beklagte vorträgt, dass es aus Sicht des Beklagten lediglich bedeutet hätte , dass der Geschädigte einen etwaigen Ersatzanspruch nicht hätte durchsetzen können, wenn die erforderlichen Feststellungen nicht hätten getroffen werden können, liegt dies ersichtlich neben der Sache. Zum einen haben vorliegend die Feststellungen nachträglich mit den geschilderten Erschwerungen getroffen werden können. Zum anderen offenbart es ein bedenkliches Rechtsverständnis, wenn der Beklagte meint, er hätte der Klägerin durch sein Entfernen einen Gefallen tun können, weil dies möglicherweise dazu hätte führen können, dass der unstreitig Geschädigte Ansprüche gegen die Klägerin nicht hätte erheben oder durchsetzen können. Ein solches Verhalten obliegt dem Versicherungsnehmer einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe der geltend gemachten Klageforderung zu, die zwischen den Parteien nicht im Streit steht.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 07.05.2013 begründet.

Verjährung ist nicht eingetreten. Gemäß § 116 Abs. 2 VVG beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird, zu laufen. Die Klägerin hat die Ansprüche des Geschädigten im Jahr 2012 reguliert. Damit begann die Verjährung mit Schluss des Jahres 2012 zu laufen und wäre am 31.12.2015 abgelaufen. Die Klägerin hat indes bereits mit dem am 02.05.2015 zugestellten Mahnbescheid den Lauf der Verjährung gehemmt; die Anspruchsbegründung ist am 28.12.2015 bei Gericht eingegangen und der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 04.01.2016 in unverjährter Zeit zugestellt worden.

Anlass, die Revision zuzulassen besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 2.226,60 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2017/9_S_37_16_Urteil_20170713.html - DE:LGD:2017:0713.9S37.16.00

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