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Beweisanträge auf Zeugenvernehmung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens können im OWi-Verfahren gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG rechtsfehlerfrei zurückgewiesen werden, wenn das Gericht den Sachverhalt nach durchgeführter Beweisaufnahme für geklärt erachtet und die beantragte Beweiserhebung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ansieht. Dies gilt insbesondere, wenn die Glaubhaftigkeit der Aussage eines Polizeibeamten zu einem einfachen, nicht verkennbaren und leicht erinnerbaren Sachverhalt festgestellt wurde und keine zusätzlichen Anhaltspunkte für eine weitergehende Beweisaufnahme bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |