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Ein Lokführer, der infolge eines Stellwerkfehlers eine Beinahe-Kollision mit Gleisbauarbeitern erlebte und daraufhin eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelte, hat Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz für Einkommenseinbußen. Eine Haftung der Beklagten ist nicht nach §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen, da keine gemeinsame Betriebsstätte nachgewiesen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |