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Bei einer Kollision eines vorbeifahrenden Busses mit einer geöffneten Pkw-Tür haften die Beklagten (Fahrerin, Halter, Versicherung des Pkw) zu 2/3 und die Klägerin (Halterin des Busses) zu 1/3 für die Unfallschäden. Die Haftungsverteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Grad der Verursachung und dem jeweiligen Verschulden der Parteien sowie der Betriebsgefahr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |