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Ein PKW ist mangelhaft, wenn die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nur aufgrund einer manipulierten Software eingehalten werden oder ein Software-Update erforderlich ist, um den Entzug der Betriebserlaubnis zu vermeiden. Ein solcher Mangel ist nicht unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 BGB, auch wenn die Mangelbeseitigungskosten unter 1 % des Kaufpreises liegen, wenn die Entziehung der Betriebserlaubnis droht oder die Mangelbeseitigung eine behördliche Prüfung erfordert und lange Vorlaufzeiten hat. Eine Frist von rund acht Monaten zur Mängelbeseitigung ist dem Käufer nicht zumutbar und nicht angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |