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Ein Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall Hilfe leistet, ist nicht von der Pflicht befreit, sich um seinen eigenen Schutz zu bemühen und das Risiko, infolge seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst auszuschalten. Verletzt ein Unfallhelfer diese grundlegenden Sorgfaltspflichten, indem er sein eigenes Fahrzeug unsachgemäß abstellt und sich dadurch selbst verletzt, tritt sein hohes Mitverschulden hinter die Betriebsgefahr des verunfallten Fahrzeugs vollständig zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |