Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 31.05.2017: Kürzung der Haftungsfreistellung bei grob fahrlässiger Verletzung der Polizeimeldepflicht nach Unfall




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 31.05.2017 - 17 O 30/17) hat entschieden:

   Die Obliegenheit des Fahrers, nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, ist wirksam. Eine grob fahrlässige Verletzung dieser Obliegenheit kann zu einer Kürzung der Haftungsfreistellung führen. Der Fahrer trägt die Beweislast dafür, dass die Leistungspflicht des Vermieters auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit in gleichem Umfang eingetreten wäre, insbesondere wenn durch die Obliegenheitsverletzung objektive Feststellungen zur Fahrtüchtigkeit verhindert wurden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.190,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 8.190,04 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Der Beklagte beschädigte das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug VW Passat, amtliches Kennzeichen M-RL 7153, rechtswidrig und schuldhaft. Unstreitig verursachte der Beklagte durch seine Fahrweise an der linken Fahrzeugseite einen Streifschaden.

1.

Von dem der Klägerin durch die Eigentumsverletzung entstandenen Vermögensschaden in Höhe von insgesamt 11.700,06 EUR hat der Beklagte 70 %, mithin einen Betrag von 8.190,04 EUR zu tragen. Gemäß lit. I Nr. 2. der AVB war die Klägerin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in entsprechender Höhe zu kürzen. Denn der Beklagte verletzte die ihm nach lit. G Nr. 1 AVB treffende Obliegenheit, nach einem Unfall unverzüglich die Polizei zu rufen, grob fahrlässig.

a)

Als berechtigter Fahrer ist der Beklagte in die von der Mieterin des Fahrzeugs vereinbarte Haftungsbefreiung einbezogen, weil die Klägerin die Mieterin nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung freistellen muss, mithin auch den berechtigten Fahrer im Sinne der für diese Versicherung üblichen Versicherungsbedingungen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2008 - 24 U 131/08; Grüneberg, in: Palandt, 76. Aufl. 2017, § 276 Rn. 42). Insofern gelten für den Beklagten als berechtigten Fahrer auch die Einschränkungen der Haftungsfreistellung bei Obliegenheitsverstößen, soweit sie dem Beklagten als berechtigten Fahrer oblagen.

b)

Die in lit. G Nr. 1 der AVB sowohl den Mieter als auch den Fahrer treffende Obliegenheit, im Falle eines Unfalles die Polizei zu verständigen, ist auch wirksam im Sinne des § 307 BGB (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10.06.2009 - XII ZR 19/08; BGH, Urt. v. 14. 3. 2012 − XII ZR 44/10). Da die Klägerin als Quasi-Selbstversicherer auftritt, sind die Vorschriften des VVG analog anwendbar, das heißt, die Klausel muss dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechen (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 76. Aufl. 2017, § 307 Rn. 118). Auf Rechtsfolgenseite ist daher entsprechend der Regelung des § 28 Abs. 2 und 3 VVG erforderlich, dass eine Obliegenheitsverletzung nicht uneingeschränkt zum Wegfall der Haftungsfreistellung führt, sondern sowohl von der Intensität des Verschuldens als auch von der Relevanz für die Gefährdung der Interessen des Versicherers abhängt (BGH, Urt. v. 14. 3. 2012 − XII ZR 44/10; BGH, Versäumnisurteil vom 10. 6. 2009 - XII ZR 19/08). Dies ist der Fall. Nach lit. I Nr. 2 AVB besteht ein Anspruch auf vertragliche Haftungsfreistellung nur bei vorsätzlichem Handeln nicht; grob fahrlässige Herbeiführung hingegen führt nur zu einer Kürzung der Leistungsverpflichtung der Klägerin. Darüber hinaus besteht trotz vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln eine Leistungsverpflichtung der Klägerin dann, wenn die Verletzung der Obliegenheit nicht ursächlich für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles, die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht ist.

c)

Der Beklagte verletzte die ihn treffende Obliegenheit auch grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Rixecker, in: Langheid/Rixecker VVG, 5. Aufl. 2016, § 28 Rn. 68). Vorliegend hätte der Beklagte aufgrund des erheblichen Schadens, der am Fahrzeug der Klägerin entstanden ist, damit rechnen müssen, dass auch an dem Betonhalter, gegen den der Beklagte nach seinem Vortrag gefahren ist, Schäden entstanden sind und das Nichthinzuziehen der Polizei in diesem Fall auch eine strafbare Handlung nach § 142 Abs. 1 StGB darstellt. Auch können Folgeschäden Dritter, zum Beispiel durch sich lösende Fahrzeugteile oder Teile des Begrenzungsmittels nicht ausgeschlossen werden. Eine Meldung an die Polizei wäre daher dringend erforderlich gewesen. Die pauschale Behauptung des Beklagten, es sei allenfalls ein unerheblicher Fremdschaden entstanden, ist hingegen unbeachtlich. Denn nach seinem eigenen Vortrag konnte der Beklagte im Baustellenbereich nicht anhalten und sich entsprechende Kenntnis über den Zustand des Betontrenners bzw. der Straße verschaffen. Der Beklagte kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass er sich nach dem Vorfall mit der Schadenmeldezentrale der Klägerin in Verbindung gesetzt hat und diese ihm weitere Weisungen, außer bei der örtlichen Anmietstation der Klägerin vorstellig zu werden, nicht erteilt hat. Denn zum Einen war der Beklagte nach lit. G Nr. 2 der AVB verpflichtet, neben der sich aus lit. G Nr. 1 der AVG ergebenden Verpflichtung die Polizei zu verständigen, auch die Klägerin unverzüglich zu unterrichten. Zum Anderen war die Klägerin auch nicht verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Insbesondere folgt eine solche Pflicht nicht aus § 28 Abs. 4 VVG, da spontan zu erfüllende Obliegenheiten, wie z.B. die Anzeigepflicht, nicht der Belehrungspflicht des § 28 Abs. 4 VVG unterliegen (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin VVG, 29. Aufl. 2015, § 28 Rn. 262).

d)

Der Beklagte konnte auch nicht den in lit. I Nr. 2 der AVB geregelten Kausalitätsgegenbeweis führen. Es kann mangels objektiver Feststellungen zur Fahrtüchtigkeit des Beklagten nicht ausgeschlossen werden, dass bei Verständigung der Polizei die Leistungspflicht der Klägerin in gleicher Weise eingetreten wäre. Grundsätzlich erforderlich für die Befreiung von der Leistungspflicht ist eine konkrete Kausalität, sodass die Relevanz der Obliegenheitsverletzung im Sinne von deren genereller Eignung, die Interessen des Versicherers zu gefährden, nicht genügt (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin VVG, 29. Aufl. 2015, § 28 Rn. 243). Die Ursächlichkeit ist widerlegt, wenn auszuschließen ist, dass bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit der Versicherungsfall und die Leistungspflicht in gleicher Weise eingetreten oder die Feststellungen anders ausgefallen wären (vgl. Rixecker, in: Langheid/Rixecker VVG, 5. Aufl. 2016, § 28 Rn. 96). Der Beklagte muss also nachweisen, dass die Klägerin auch bei Hinzuziehung der Polizei im selben Umfang leistungspflichtig gewesen wäre. Diesen Nachweis kann der Beklagte jedoch nicht führen. Denn durch die Obliegenheitsverletzung verhinderte der Beklagte, dass die Klägerin objektive Feststellungen zum Fahrer und zur Fahrtüchtigkeit treffen kann (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.04.2015 - 14 U 208/14). Im Falle festgestellter Fahruntüchtigkeit bedingt durch Alkoholeinfluss, wäre die Klägerin jedoch gemäß lit. I Nr. 2 der AVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Soweit der Beklagte zum Nachweis seiner Fahrtüchtigkeit Beweis durch Vernehmung des Zeugen Q2 anbietet, ist dieser Beweisantritt untauglich. Denn zum einen war der vom Beklagten benannte Zeuge zum Unfallzeitpunkt nicht Beifahrer. Zum anderen kann eine Zeugenaussage Feststellungen zur tatsächlichen Fahrtüchtigkeit oder einer alkoholischen Beeinflussung des Beklagten nicht mit der gleichen Sicherheit und Eindeutigkeit zulassen wie eine direkt nach dem Unfall durchgeführte Blutprobe (vgl.: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.04.2015 - 14 U 208/14; KG Berlin, Urteil vom 27.08.2010 - 6 U 66/10). Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass im Falle der Benachrichtigung der Polizei die notwendigen Feststellungen unterblieben wären, weil die Polizei nicht am Unfallort erschienen wäre (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.06.2015 - 2 U 73/14; BGH, Versäumnisurteil vom 10.06.2009 - XII ZR 19/08). Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht.

d)

Die von der Klägerin vorgenommene Kürzung in Höhe von 70 % ist auch gerechtfertigt. Entscheidend für die Bemessung der Quote ist die Schwere des Verschuldens (vgl. Rixecker, in: Landheid/Rixecker VVG, 5. Aufl. 2016, § 28 Rn. 79). Zu berücksichtigen ist vorrangig die objektive Bedeutung der verletzten Obliegenheit für die Wahrung der Interessen des Versicherers, die Vermeidung des Risikoeintritts oder die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistungspflicht. Der Vermieter hat auch bei Unfällen ohne Personenschaden an der vollständigen Aufklärung des Unfallgeschehens ein Interesse und ist dabei auf die Mithilfe der Polizei angewiesen. Verursacht der Mieter den Unfall vorsätzlich, grob fahrlässig, alkohol- oder drogenbedingt, so wird seine Haftung nicht reduziert und der Vermieter kann seinen gesamten Unfallschaden ersetzt verlangen. Die dazu erforderliche Aufklärung ist ihm aber ohne Zuziehung der Polizei in der Regel nicht möglich. Der Vermieter ist mithin auf die Arbeit der Polizei angewiesen. Insbesondere die Unfallverursachung auf Grund alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit ist ohne Mitwirkung der Polizei kaum nachzuweisen. Der Vermieter hat daher ein besonderes Interesse daran, dass die Entscheidung, ob eine polizeiliche Unfallaufnahme durchgeführt wird, von der Polizei selbst und nicht vom Mieter getroffen wird (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10.06.2009 - XII ZR 19/08). Vor diesem Hintergrund bestehen hinsichtlich der angenommenen Quote von 70 % keine Bedenken (vgl. auch: KG Berlin, Beschluss vom 28.11.2016 - 25 U 99/16; OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2017 - 15 W 81/16). Insbesondere sind auch keine entlastenden subjektiven Faktoren zu berücksichtigen.

2.

Die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten ist auch nicht verjährt. Es muss nicht entschieden werden, ob mangels vertraglicher Verbindung nicht die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern die 10-jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB gilt.

Denn die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 S. 1 BGB, die mit Rückgabe des Fahrzeuges, frühestens also am 20.08.2015, begonnen hätte, ist durch den Eingang des Mahnbescheids am 22.02.2016 gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtzeitig gehemmt worden. Fristende wäre gemäß §§ 188 Abs. 2, 193 BGB der 22.02.2016 gewesen, weil der 20.02.2016 auf einen Samstag fiel. Da die Zustellung des Mahnbescheids am 26.02.2016, mithin "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgte, begann die Hemmung entgegen dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bereits mit Eingang des Mahnbescheids. Die Hemmung bestand auch trotz Einlegung des Widerspruchs am 14.03.2016 fort. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung. Das Mahnverfahren ist beendet, wenn die Sache gemäß § 696 ZPO an das Streitgericht abgegeben wurde. Gibt das Amtsgericht den Rechtsstreit nach Einlegung des Widerspruchs innerhalb der 6-Monatsfrist an das zuständige Gericht ab, besteht die Hemmung fort (vgl. Ellenberger, in: Palandt, 76. Aufl. 2017, § 204 Rn. 36). Die Abgabe an das Landgericht Düsseldorf, das aufgrund der im Mahnbescheid angegeben Wohnanschrift des Beklagten in F zunächst zuständig gewesen ist, erfolgte am 08.08.2016.

II.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 8.190,04 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2017/17_O_30_17_Urteil_20170531.html - DE:LGW:2017:0531.17O30.17.00

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