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Die Obliegenheit des Fahrers, nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, ist wirksam. Eine grob fahrlässige Verletzung dieser Obliegenheit kann zu einer Kürzung der Haftungsfreistellung führen. Der Fahrer trägt die Beweislast dafür, dass die Leistungspflicht des Vermieters auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit in gleichem Umfang eingetreten wäre, insbesondere wenn durch die Obliegenheitsverletzung objektive Feststellungen zur Fahrtüchtigkeit verhindert wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |