Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bonn v. 26.05.2017: Verlust der Haftungsfreistellung bei Mietwagen durch arglistige Obliegenheitsverletzung (Verkehrsunfallflucht)




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 26.05.2017 - 10 O 132/16) hat entschieden:

   Der Fahrer eines Mietwagens verliert den Anspruch auf vertragliche Haftungsfreistellung, wenn er eine arglistige Obliegenheitsverletzung im Sinne der Allgemeinen Vermietbedingungen (AVB) begeht. Eine Verkehrsunfallflucht (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB) stellt eine solche arglistige Obliegenheitsverletzung dar, die zur vollständigen Leistungsfreiheit des Vermieters führt, insbesondere wenn bedingter Vorsatz hinsichtlich des nicht unerheblichen Sachschadens und des Entfernens von der Unfallstelle vorliegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abschleppkosten nach Unfall
und
So Nicht Unfall

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.854,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen Kosten aus dem Verfahren vor dem Landgericht Köln, Az.: 18 O 358/15, freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 11 % und der Beklagte zu 89 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, jedoch nur in Höhe von 16.854,58 €.

Der Beklagte hat das Eigentum der Klägerin widerrechtlich und fahrlässig verletzt, indem er am 02.10.2014 mit dem im Eigentum der Klägerin stehenden Audi A6 von der Fahrbahn abkam und in einen Grünstreifen fuhr. Dass der Beklagte selbst gefahren ist, ist unstreitig. Das Fahrzeug wurde infolge des Unfalls in seiner Substanz beschädigt, da die rechte Vorderfront nahezu vollständig heruntergebrochen wurde. Der Beklagte handelte auch fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB, denn er ließ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht. Nach den Angaben der Polizeibeamten versuchte er gerade, eine Kurve zu schneiden, als ihm der Polizeiwagen auf der Gegenfahrbahn entgegenkam und ihn zum Ausweichen zwang. Dieses Verhalten entspricht nicht der im Straßenverkehr anzuwendenden Sorgfalt, die gerade bei Dunkelheit und schlechten Straßenbedingungen eine an diese Verhältnisse angepasste, rücksichtsvolle Fahrweise erfordert.

Der Beklagte kann dem Schadensersatzanspruch der Klägerin auch nicht die mietvertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung entgegenhalten.

Die Haftungsfreistellung gilt zwar grundsätzlich auch im Verhältnis zum Beklagten, da dieser als berechtigter Fahrer gemäß lit. I Ziff. 7 AVB anzusehen ist. Das folgt aus dem seitens der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten, wonach der Mitarbeiter der Klägerin, Herr S, dem Zeugen U nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung der Klägerin im Zeitraum Juli 2014 bis September 2014 telefonisch versichert habe, dass auch dritte Personen, die nicht im Mietvertrag stünden, den gemieteten Audi A6 nutzen dürften. Diese Information ist dem Zeugen U auch noch einmal in der E-Mail vom 15.12.2014 bestätigt worden. Nach Auffassung des Gerichts ist diese individuelle Vereinbarung Teil des zwischen dem Zeugen U und der Klägerin geschlossenen Mietvertrages geworden, in dessen Schutzbereich der Beklagte miteinbezogen worden ist.

Der Beklagte hat aber eine arglistige Obliegenheitsverletzung im Sinne der lit. I Ziff. 2 AVB in Verbindung mit lit. G Ziff. 1 und 3 AVB begangen, die zur vollständigen Leistungsfreiheit der Klägerin führt.

Die AVB der Klägerin sind wirksam in den Mietvertrag miteinbezogen worden und gelten ebenso wie die vertragliche Haftungsfreistellung auch im Verhältnis zum Beklagten. Der Zeuge U handelte bei Abschluss des Mietvertrages als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, da er das Fahrzeug gemeinsam mit der F. L GmbH zu gewerblichen Zwecken anmietete. Gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB müssen daher insbesondere die besonderen Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sein, sondern es genügt, dass die AVB nach den allgemeinen Regeln der §§ 145 ff. BGB Vertragsinhalt geworden sind. Das ist hier der Fall, da das Mietvertragsformular vom 14.09.2016 eine hinreichend deutliche Bezugnahme auf die im Vermietbüro der Klägerin ausliegenden AVB enthielt. Mit Abschluss des Mietvertrages hat der Zeuge U die AVB auch ausdrücklich akzeptiert. Da der Beklagte berechtigter Fahrer des Audi A6 war, finden gemäß li. I Ziff. 7 AVB zumindest die Bestimmungen in lit. I und lit. G AVB - auf die lit. I Ziff. 2 AVB Bezug nimmt - auch in seinem Verhältnis zur Klägerin Anwendung.

Nach lit. I Ziff. 2 AVB besteht kein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. G AVB, vorsätzlich verletzt wurde. Handelt es sich um eine arglistige Obliegenheitsverletzung, kann der Mieter bzw. Fahrer den Wegfall der Haftungsfreistellung auch nicht durch den Nachweis verhindern, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht der Vermieterin ursächlich geworden ist (sogenannter Kausalitätsgegenbeweis).

So liegt die Sache hier. Der Beklagte beging eine Verkehrsunfallflucht im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB, als er in der Nacht zum 03.10.2014 auf dem C-D Q-Weg von der Fahrbahn abkam und in einen Grünstreifen fuhr, wodurch an dem in dem Eigentum der Klägerin stehenden Audi A6 ein erheblicher Sachschaden entstand. Der Beklagte fuhr trotz des Unfalls sofort weiter, ohne davor eine den Umständen nach angemessene Zeit gewartet zu haben. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte jedenfalls bedingten Vorsatz hinsichtlich des Vorliegens eines nicht unerheblichen Sachschadens an dem Fahrzeug, ergo hinsichtlich des Vorliegens eines Unfalls, hatte, als er sich von der Unfallstelle entfernte. Bedingter Vorsatz erfordert ein Für-möglich-Halten und billigendes Inkaufnehmen der den Unfall begründenden Umstände. Diese beiden Elemente lagen beim Beklagten vor, als er sich ohne Anzuhalten von der Unfallstelle entfernte. Dies folgt nach der Überzeugung des Gerichts zum einen aus dem erheblichen Ausmaß des Schadens, denn an dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurde die vordere rechte Front nahezu vollständig runtergebrochen (Anlage K 3, Bild 1, 3 und 5). Dieses Schadensbild indiziert bereits, dass der Beklagte den Aufprall bemerkt haben muss, auch wenn er selbst lediglich eingeräumt hat, ein Poltern gehört zu haben. Zum anderen hat der Sachverständige G im Termin am 21.04.2017 in für das Gericht nachvollziehbarer Weise erläutert, dass nach der Art der Schäden davon ausgegangen werden müsse, dass der Unfall im Fahrzeug wahrnehmbar gewesen sei. Dieser Schluss könne aufgrund einer Reihe von Indizien gezogen werden: Zunächst sei der Abstandsassistent, d.h. das Abstandsradar des Fahrzeugs, bei dem Unfall abgerissen worden, wodurch in dem Fahrzeug eine Kontrolllampe angegangen sein müsste. Diese müsste der Beklagte - so der Sachverständige - auch bemerkt haben. Zudem spreche das Schadensbild dafür, dass es bei dem Aufprall eine erhebliche Krafteinwirkung auf das Fahrzeug gegeben habe, die weit über das Durchfahren eines Schlaglochs hinausgehe. Der Sachverständige geht aufgrund dieser Umstände von einem sogenannten anormalen Ereignis aus, dass für den Beklagten auch taktil wahrnehmbar gewesen sein müsse.

Für das Gericht ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, an den Erläuterungen des Sachverständigen zu zweifeln. Diese sind plausibel und lebensnah. Aufgrund der Feststellung des Sachverständigen, dass die Krafteinwirkung auf das Fahrzeug infolge des Aufpralls weit über das Durchfahren eines Schlaglochs hinausgegangen sei, vermag auch die Tatsache, dass die Straßenverhältnisse auf dem C D Q-Weg zum Zeitpunkt des Unfalls sehr schlecht gewesen sind, insbesondere viele Schlaglöcher existiert haben und der Asphalt an der Fahrbahnseite bereits weggebrochen ist, keine erheblichen Zweifel an der Überzeugung des Gerichts zu begründen, dass der Beklagte den Unfall jedenfalls bedingt vorsätzlich wahrgenommen hat. Dies gilt auch für den Umstand, dass in dem Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls sehr laute Musik gehört wurde, wovon das Gericht nach der glaubhaften Aussage des Zeugen U ausgeht. Denn die erhebliche Krafteinwirkung auf das Fahrzeug, auf die das Ausmaß der Schäden schließen lässt, lasse nach der überzeugenden Feststellung des Sachverständigen den Schluss zu, dass der Beklagte den Schlag auf das Fahrzeug trotz aufgedrehter Musikanlage mit hoher Wahrscheinlichkeit auch akustisch wahrgenommen habe. Schließlich hat der Sachverständige zum Unfallhergang in nachvollziehbarer Weise erläutert, dass die Tatsache, dass bei dem Schadensereignis auch Anbauteile des Fahrzeugs komplett abgerissen worden sind, darauf hindeute, dass das Fahrzeug tief in den Grünstreifen eingetaucht sei und sich dort verhakt haben müsse. Dies müsse eine - auch von dem Beklagten wahrgenommene - Geschwindigkeitsverzögerung zur Folge gehabt haben. Diese Vielzahl von Indizien vermag in ihrer Gesamtheit die Überzeugung des Gerichts von dem Vorliegen eines bedingt vorsätzlichen Verhaltens des Beklagten zu begründen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ändert daran auch der Umstand, dass das durch die Staatsanwaltschaft Köln gegen diesen eingeleitete Strafverfahren wegen Unfallflucht gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist, nichts. Dass das Verfahren am 07.03.2017 wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist, ergibt sich zwar eindeutig aus der Ermittlungsakte, Az.: 932 Js 638/16 (Bl. 98 d. A.), sodass das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich ist. Jedoch handelt es sich bei Zivil- und Strafverfahren um voneinander unabhängige Verfahren, bei denen unterschiedliche Beweismaßstäbe anzulegen sind. Zudem folgt aus der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 Abs. 1 StPO gerade nicht, dass die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO abgelehnt hat, sondern lediglich, dass sie die Schuld des Täters als gering angesehen und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestanden hat.

Durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort im Sinne des § 142 StGB hat der Beklagte auch gleichzeitig seine Obliegenheit gemäß lit. G Ziff. 1 AVB und damit das Aufklärungsinteresse der Klägerin verletzt. Daneben hat er gegen lit. G Ziff. 3 AVB verstoßen, indem weder er noch der Zeuge U die Fragen der Klägerin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben. Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht die Schadensmeldung des Zeugen U am nächsten Morgen nach dem Unfall nicht aus, um diesem Aufklärungsinteresse der Klägerin zu genügen. Denn insbesondere die für einen etwaigen Schadensersatzanspruch relevante Frage, wer zum Unfallzeitpunkt gefahren ist, ließen sowohl der Beklagte als auch der Zeuge U unbeantwortet, sodass die Klägerin aufgrund des durch die Polizei ausgefüllten Unfallbogens - ebenso wie die Staatsanwaltschaft Köln - zunächst von der Fahrereigenschaft des Zeugen U ausging.

Diese Obliegenheitsverletzungen haben gemäß lit. I Ziff. 2 AVB den Wegfall der vertraglichen Haftungsfreistellung zur Folge.

Die in lit. I Ziff. 2 AVB enthaltene Bestimmung ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch wirksam. Der Mieter bzw. Fahrer eines Kraftfahrzeugs wird nicht unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht wird, dass er bei Unfällen die Polizei hinzuzieht. Diese Obliegenheit des Mieters bzw. Fahrers entspricht dem Leitbild der Kaskoversicherung, wonach der Mieter bzw. Fahrer es selbst in der Hand hat, entweder die Obliegenheit zu erfüllen, oder aber sich über sie hinwegzusetzen mit der Folge, die Haftungsfreistellung einzubüßen (BGH, Urt. v. 10.06.2009 - XII ZR 19/08, Rn. 18, juris; BGH, Urt. v. 14.03.2012 - XII ZR 44/10, Rn. 16, juris). Die Obliegenheitsverletzung führt gemäß lit. I Ziff. 2 AVB auch nicht uneingeschränkt zum Wegfall der Haftungsfreistellung. Die Klausel orientiert sich vielmehr am Wortlaut des § 28 Abs. 2 und 3 VVG und entspricht damit dem gesetzlichen Leitbild der Fahrzeugvollversicherung, weshalb die Reichweite des Schutzes des Mieters bzw. Fahrers gemäß lit. I Ziff. 2 AVB nicht in unzulässiger Weise von den gesetzlichen Regelungen abweicht.

Schließlich war die Obliegenheitsverletzung des Beklagten auch arglistig, sodass dem Beklagten die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises verwehrt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11, Rn. 29 ff., juris; BGH, Urt. v. 04.05.2009 - IV ZR 62/07, Rn. 9, juris) begründet ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 142 StGB zwar nicht generell eine arglistige Obliegenheitsverletzung; eine solche soll aber jedenfalls dann vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer zusätzlich einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Auf eine etwaige Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers soll es dabei nicht ankommen (so auch schon LG Bonn, Urt. v. 15.11.2012 - 6 S 63/12, juris; LG Offenburg, Urt. v. 23.08.2011, 1 S 3/11, juris). Ferner können auch unzutreffende Angaben gegenüber dem Versicherer im Anschluss an das Unfallgeschehen ein arglistiges Handeln nahelegen (OLG München, Urt. v. 25.04.2014 - 10 U 3357/13, Rn. 12, juris). Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Vorliegend misst das Gericht in diesem Zusammenhang vor allem der Tatsache, dass der Beklagte die Feststellung seiner Unfallbeteiligung im Anschluss des Unfalls erheblich erschwerte, eine große Bedeutung zu. Denn der Beklagte selbst meldete sich nicht bei der Klägerin und reagierte auch nicht auf das Schreiben der Klägerin vom 22.09.2015, in dem diese den Beklagten ausdrücklich aufforderte, sich bis zum 10.10.2015 dazu zu äußern, ob er als Fahrer den streitgegenständlichen Unfall verursacht habe. Dies führte in der Folge bei der Klägerin zu Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Schadensregulierung. Dass der Beklagte durch sein Schweigen zumindest auch Feststellungen der Klägerin verhindern wollte, die zu einer Inanspruchnahme seinerseits hätten führen können, steht nach der Überzeugung des Gerichts fest. Darüber hinaus geht im Rahmen der einzelfallbezogenen Betrachtung auch das Verhalten des Beklagten unmittelbar nach dem Unfall zu seinen Lasten, da er zumindest nach dem Abstellen des Unfallfahrzeugs in der Garage des Zeugen U die Schadensstelle an der rechten Vorderfrontseite hätte überprüfen müssen. Dass er dies nicht tat und sich umgehend mit seinem eigenen Pkw auf den Heimweg machte, zeigt deutlich, dass er mit dem Unfall nicht in Verbindung gebracht werden wollte.

Die Höhe des gerechtfertigten Anspruchs beläuft sich auf 16.854,58 € (25,00 Auslagen + 45,00 € Sachverständigenkosten + 146,11 € Abschleppkosten + 1.800,00 € Wertminderung + 14.838,47 € Reparaturkosten).

Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruches kann die Klägerin keine Entschädigung in Höhe von 553,00 € für angeblichen Nutzungsausfall geltend machen, da sie bezüglich der Erforderlichkeit der Reparaturdauer beweisfällig geblieben ist. Ihre unfallbedingten Auslagen schätzt das Gericht auf lediglich 25,00 € gemäß § 287 ZPO. Demgegenüber sind die Sachverständigenkosten in Höhe von 45,00 € und die Abschleppkosten in Höhe von 146,11 € gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig. Ebenfalls ersatzfähig ist die von der Klägerin geltend gemachte in Höhe von 1.800,00 € gemäß § 251 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen G vom 03.02.2017 sieht das Gericht das Vorliegen einer Wertminderung in Höhe von 1.800,00 € als bewiesen an. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass infolge des nicht unerheblichen, offenbarungspflichtigen Schadens eine Wertminderung an dem zum Unfallzeitpunkt recht neuen Fahrzeug (1. Zulassungsjahr) eingetreten sei. Auf Grundlage der beiden anerkannten Wertminderungsberechnungsmethoden, der Marktrelevanz-Faktorenmethode (MFM) sowie des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.) ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die eingetretene Wertminderung auf einen Wert zwischen 1.228,00 € und 1.955,00 € belaufe. Die von der Klägerin bezifferte Höhe von 1.800,00 € liegt damit innerhalb dieser Bewertungsgrenzen und wird von dem Sachverständigen als eine aufgrund des dokumentierten Schadensbildes angemessene Größenordnung eingestuft. Das Gericht folgt in diesem Punkt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Dieser ist bei der Berechnung der Wertminderung von zutreffenden Anschlusstatsachen ausgegangen und hat sein Ergebnis plausibel begründet. Insbesondere hat er auch den stichtagsbezogenen Wert des Unfallfahrzeugs in fachlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt und die Schadensintensität bei der Berechnung mitberücksichtigt.

Die geltend gemachten Reparaturkosten kann die Klägerin in Höhe von 14.838,47 € (14.960,33 € lt. SV-Gutachten abzgl. 121,86 €, s.u.) gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzt verlangen. Nach den Feststellungen des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen, die dieser in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2017 erläutert hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für die Reparatur des Audi A6 Kosten in Höhe von 14.838,47 € erforderlich sind. Der Sachverständige hat in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise festgestellt, dass ein Großteil der von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen, die sich bei ihrer Berechnung auf das vorprozessual eingeholte Privatgutachten der TÜV Rheinland- und Wertgutachten GmbH gestützt hat, korrekt kalkuliert worden seien. Relevante, in Abzug gebrachte Schadenspositionen seitens des Sachverständigen betreffen lediglich die Steuergeräte des rechten Scheinwerfers, den Stoßfängerhalter vorne links, die Elektrolüfter und die Lackieraufwendungen an Tür und Türgriff vorne rechts. Diese Abzüge hat der Sachverständige damit begründet, dass auf den ihm vorgelegten Lichtbildern nicht zu erkennen sei, dass diese Fahrzeugteile tatsächlich beschädigt worden seien. Eine Beschädigung der Elektrolüfter sei zudem auch nicht im Gutachten des TÜV dokumentiert. Hinsichtlich der Lackieraufwendungen hat der Sachverständige ausgeführt, dass zur Vermeidung eines Farbtonunterschiedes nach der Reparatur und Auswechslung des rechten Kotflügels wohl eine Anlackierung der Tür erfolgen solle, die jedoch bei dem vorliegenden Farbton Weiß in Uniausführung nicht zwingend erforderlich sei, um einen Farbtonunterschied zu vermeiden. Das Gericht folgt im Hinblick auf diese in Abzug gebrachten Schadenspositionen den Ausführungen des Sachverständigen, die dieser im Termin vom 21.04.2017 überzeugend erläutert hat. Denn dass diese Kosten für die Reparatur des Audi A6 tatsächlich erforderlich sind, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest. Dass der Sachverständige "die Wahrscheinlichkeit schon höher an(sieht) als 50 %", reicht hierfür nicht aus. Dass eine Beschädigung der Steuergeräte des rechten Scheinwerfers sowie des Stoßfängerhalters zwar möglich, ausweislich der von dem Unfallfahrzeug gemachten Lichtbilder aber nicht ohne weiteres erkennbar sei und auch nicht zwingende Folge eines derartigen Unfallereignisses sein müsse, hat der Sachverständige schlüssig dargelegt. Gleiches gilt für die Elektrolüfter, die nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen lediglich dann beschädigt worden sein könnten, wenn sie durch den Aufprall des nach hinten gedrückten Kühlerpaketes einschließlich der dahinter angebrachten Zarge nach hinten gegen den Motor gedrückt worden wären. Dies sei jedoch, so der Sachverständige, nicht belegt und auch nicht auf den Lichtbildern erkennbar. Im Hinblick auf die Kosten für die Nachlackierung der Tür in Höhe von 323,49 € hat der Sachverständige ebenfalls in für das Gericht nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass es infolge der Lackierung zwar zu Farbtonabweichungen kommen könne, die eine Nachlackierung erforderlich machen würden; zwingend sei dies jedoch nicht, zumal das Risiko bei einer wie hier vorzunehmenden Unilackierung geringer sei als bei einer Effektlackierung. Das nicht eindeutige Ergebnis der Beweisaufnahme geht hinsichtlich dieser vier Schadenspositionen zu Lasten der Klägerin, die für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast beweisbelastet ist.

Die Kosten für die Fahrzeugverbringung zu einer Fremdlackiererei in Höhe von 121,86 € kann die Klägerin ebenfalls nicht als Reparaturkosten ersetzt verlangen. Auch wenn diese Kosten nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich bei fiktiver Schadensabrechnung ersatzfähig sind, gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass die Verbringung des Fahrzeugs zu einer Fremdlackiererei auch erforderlich ist. Hierfür ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Denn dass der für die Reparatur des Audi A6 zuständige fabrikatsgebundene Betrieb über keine Eigenlackieranlage verfügt, geht aus dem Gutachten des Sachverständigen G nicht hervor.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Durch die in dem Schreiben vom 22.09.2015 enthaltene Mahnung ist der Beklagte in Verzug geraten. Entgegen der Auffassung der Klägerin war für den Beginn des Zinsanspruches nicht auf den 19.03.2015 abzustellen, denn die in dem Schreiben der Klägerin vom 04.03.2015 enthaltene Zahlungsaufforderung bis zum 18.03.2015 richtete sich allein an den Zeugen U und nicht an den Beklagten. Da die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 22.09.2015 eine Zahlungsfrist bis zum 06.10.2015 gesetzt hat, war analog § 187 Abs. 1 BGB auf den 07.10.2015 als Verzugsbeginn abzustellen.

II. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig. Der Klägerin steht es gemäß § 260 ZPO frei, mehrere Ansprüche in einem Verfahren gegen den Beklagten zu verbinden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, da die geltend gemachten Ansprüche sich jeweils gegen den Beklagten richten und für beide Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Der Klageantrag zu 2) ist auch begründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von allen Kosten aus dem Verfahren vor dem Landgericht Köln, Az.: 18 O 358/15, gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 249 Abs. 1 BGB zu.

Der Klägerin ist infolge der durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten Eigentumsverletzung an dem Audi A6 ein Schaden in Form der in dem Verfahren gegen den Zeugen U angefallenen Verfahrenskosten entstanden. Die Klägerin hat die Klage in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 30.06.2016 zurückgenommen, sodass ihr auf Antrag des Zeugen U mit Beschluss vom 18.07.2016 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Die dem Zeugen U zu erstattenden Kosten belaufen sich ausweislich des Kostenfestsetzungs-beschlusses vom 26.08.2016 auf 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2016. Der Gebührenstreitwert des Verfahrens wurde auf 19.155,05 € festgesetzt, sodass die Gerichtskosten nach der Klagerücknahme noch 345,00 € betragen. Zwischen der Eigentumsverletzung an dem Audi A6 und dem in den Verfahrenskosten liegenden Schaden besteht auch haftungsausfüllende Kausalität, denn der Beklagte hatte seine Fahrereigenschaft bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage gegen den Zeugen U am 21.10.2015 bei dem Landgericht Köln nicht eingeräumt. Dadurch hat er die Klage der Klägerin gegen den Zeugen U als vermeintlichen Fahrer des Unfallfahrzeugs durch sein eigenes Verhalten im Anschluss an das Unfallgeschehen herausgefordert. Von seiner Seite erfolgte weder eine Schadensmeldung noch eine Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 22.09.2015. Aufgrund dieses Verhaltens des Beklagten musste die Klägerin zunächst davon ausgehen, dass der Zeuge U den Unfall als Fahrer verursacht hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Da die Zuvielforderung der Klägerin einen Gebührensprung und dadurch höhere Kosten hervorgerufen hat, waren die Kosten nicht gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO allein dem Beklagten aufzuerlegen, sondern verhältnismäßig zu teilen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 S. 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

Streitwert: 20.671,72 Euro (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 5 Halbsatz 1 ZPO; § 63 Abs. 2 ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2017/10_O_132_16_Urteil_20170526.html - DE:LGBN:2017:0526.10O132.16.00

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