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Der Fahrer eines Mietwagens verliert den Anspruch auf vertragliche Haftungsfreistellung, wenn er eine arglistige Obliegenheitsverletzung im Sinne der Allgemeinen Vermietbedingungen (AVB) begeht. Eine Verkehrsunfallflucht (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB) stellt eine solche arglistige Obliegenheitsverletzung dar, die zur vollständigen Leistungsfreiheit des Vermieters führt, insbesondere wenn bedingter Vorsatz hinsichtlich des nicht unerheblichen Sachschadens und des Entfernens von der Unfallstelle vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |