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Das Übersehen von nach innen versetzten Rollen an einem Transportgut, die von außen nicht ohne Weiteres erkennbar sind und auf die kein Hinweis erfolgte, stellt beim Abladen von einer Hebebühne lediglich fahrlässiges, nicht aber leichtfertiges Handeln im Sinne des § 435 HGB dar. Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Bei lediglich leichtem Verschulden haftet der Frachtführer gemäß §§ 429, 431 Abs. 1 HGB beschränkt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |