|
Bei der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO sind auch mittelbare Tatsachen, die einen logischen Rückschluss auf den unmittelbaren Beweistatbestand zulassen (Indizienbeweis), sowie die Angaben der Parteien aus ihren persönlichen Anhörungen zu berücksichtigen. Die erforderliche Überzeugung erfordert keinen an Sicherheit grenzenden Grad an Gewissheit, sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |