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Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Straßenbankette sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Auszugehen ist von der Regelung in § 2 Abs. 1 StVO, wonach dem Fahrzeugverkehr lediglich die Fahrbahn und nicht auch die anderen Teile des Straßenkörpers zur Verfügung stehen. Stellt sich die Situation nicht so dar, dass der Seitenstreifen ebenso wie die Fahrbahn befestigt und der Übergang problemlos möglich erscheint, kann sich der Fahrzeugführer nicht darauf einstellen, diesen ebenso leicht befahren zu können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |