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Ein Fahrstreifenwechsel darf nur erfolgen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und ist rechtzeitig sowie deutlich anzukündigen. Ein Verstoß hiergegen, insbesondere durch einen Fahrstreifenwechsel ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers, stellt eine grobe Pflichtverletzung dar, die eine etwaige Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs sowie eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit dahinter zurücktreten lässt und zu einer 100%igen Haftung führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |