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Ansprüche aus § 1 HPflG bestehen nicht, da die Betriebsgefahr der vom Beklagten zu 2. geführten Bahn aufgrund des ganz überwiegenden Mitverschuldens des Klägers gemäß §§ 4 HPflG, 254 BGB vollständig zurücktritt. Der Kläger hat in grober Weise sowohl gegen § 2 III StVO als auch gegen § 9 I S. 3, 4, III, IV StVO verstoßen, indem er sein Fahrzeug erst zu einem Zeitpunkt auf das Gleisbett lenkte, zu dem die Stadtbahn sich schon soweit angenähert hatte, dass ein Anhalten nicht mehr möglich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |