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Der Kfz-Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich gegen die ihm obliegenden Aufklärungspflichten verstößt. Zur Aufklärung des Schadenereignisses gehört insbesondere auch die Nennung des Fahrers des Unfallfahrzeuges. Eine vorsätzliche Verletzung dieser Pflicht liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die Angabe des Fahrers verweigert oder bewusst falsche Angaben macht, unabhängig davon, ob er selbst oder ein Dritter das Fahrzeug geführt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |