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Handelt der Fahrer eines Müllfahrzeugs in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, haftet nach Art. 34 GG der Staat anstelle des Fahrers. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG sind nur erwiesenermaßen ursächliche Umstände einzubeziehen; nur vermutete Tatbeiträge bleiben außer Betracht. Ist der genaue Unfallhergang ungeklärt und das Vorbringen beider Parteien nicht plausibel, kann die Unabwendbarkeit des Unfalls nicht festgestellt werden, wobei dem Abbiegenden ein Verstoß gegen § 9 StVO zur Last fällt, da der Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der doppelten Rückschaupflicht spricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |