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Ein Unfall im Sinne der Vollkaskoversicherung erfordert lediglich ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis auf das Fahrzeug; die Unfreiwilligkeit bzw. Zufälligkeit des Schadensereignisses gehört nicht zum Begriff des Unfalls. Um leistungsfrei zu werden, muss der Versicherer die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten voll beweisen. Falschangaben durch einen Mieter muss sich die Klägerin nicht zurechnen lassen, weil der Mieter nicht ihr Repräsentant ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |