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Landgericht Dortmund v. 16.03.2017: Zum Versicherungsfall "Unfall" in der Vollkaskoversicherung, Beweislast bei Vorsatz und Zurechnung von Falschangaben Dritter




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 16.03.2017 - 2 O 175/16) hat entschieden:

   Ein Unfall im Sinne der Vollkaskoversicherung erfordert lediglich ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis auf das Fahrzeug; die Unfreiwilligkeit bzw. Zufälligkeit des Schadensereignisses gehört nicht zum Begriff des Unfalls. Um leistungsfrei zu werden, muss der Versicherer die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten voll beweisen. Falschangaben durch einen Mieter muss sich die Klägerin nicht zurechnen lassen, weil der Mieter nicht ihr Repräsentant ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.260,50 € (i. W.: sechsunddreißigtausendzweihundertundsechzig 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist indem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Zahlung von 41.260,50 € - 5.000,00 € (Selbstbeteiligung) = 36.260,50 €.

Zwischen den Parteien besteht unstreitig eine Vollkaskoversicherung mit 5.000,00 € Selbstbeteiligung.

Unbeachtlich ist, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls Eigentümerin des Fahrzeuges war, denn ihre Aktivlegitimation ergibt sich ohne Weiteres aus F 2 AKB, wodurch § 44 Abs. 2 VVG wirksam abbedungen wird (OLG Hamm 20 U 53/04, Urteil vom 06.10.2004 = VersR 2005, 934). Nach F 2 AKB steht auch die Ausübung der Rechte mitversicherter Personen aus dem Versicherungsvertrag nur dem Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist, was vorliegend der Fall ist (Prölls-Martin, VVG, 29. Aufl., 350, AKB F Rn. 2).

Der Versicherungsfall ist eingetreten.

Versichert sind nach A.2.3.2 Unfälle des Fahrzeuges.

Wird die Außenhaut eines Fahrzeuges beschädigt, was im vorliegenden Fall aufgrund der unstreitigen Fotos des Gutachtens der DEKRA vom 25.02.2015 zweifelsfrei feststeht, dann liegen in der Vollkaskoversicherung ohne Weiteres die Voraussetzungen des Versicherungsfall "Unfall" vor (OLG Koblenz, Urteil vom 31.10.2003, 10 U 39/13 = NRW-RR 2004, 113, OLG Naumburg, Urteil vom 07.02.2013, 4 U 16/12 bei Juris). Ein Unfall erfordert nämlich lediglich ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis auf das Fahrzeug. Unerheblich ist, ob sich der Versicherungsfall so ereignet haben kann, wie vom Versicherungsnehmer geschildert. Denn die Unfreiwilligkeit bzw. Zufälligkeit des Schadensereignisses gehört nicht zum Begriff des Unfalls im Sinne der AKB, da andernfalls die gegenläufige Regelung des § 81 VVG in der Schadensversicherung, um die es auch hier geht, zu Lasten des Versicherungsnehmers ausgehöhlt würde (OLG Naumburg, 4 U 16/12, Rn. 33, BGH IV ZR 245/96, Urteil vom 25.06.1997).

Um leistungsfrei zu werden muss der Versicherer die Voraussetzungen des § 81 VVG vortragen und beweisen, mithin die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten. Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherer Umstände schlüssig vorgetragen hat, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls herleiten lässt, denn der Versicherer muss voll beweisen, wenn der Versicherungsfall "Unfall" bewiesen ist.

Grundsätzlich entspricht nämlich die Beweisabsenkung zu Gunsten einer Partei des Versicherungsvertrages einer ähnlichen für die andere Partei. Dem Versicherer kommen die Beweiserleichterungen zur Vortäuschung nur dann zu Gute, wenn dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls solche Beweiserleichterungen zustehen. Ist hingegen der Versicherungsfall voll bewiesen oder unstreitig, dann muss auch der Versicherer den Vollbeweis für eine Herbeiführung für den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten erbringen. Im Fall der Zerstörung oder Beschädigung eines Kraftfahrzeuges bedarf es einer Beweisführung mittels des äußeren Bildes von vornherein nicht, weil das versicherte Objekt zur Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, besichtigt werden kann und im vorliegenden Fall auch besichtigt worden ist (BGH IV ZR 245/96).

Zu § 81 VVG hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keine Indiztatsachen vorgetragen.

Die Beklagte ist auch nicht nach § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Die Beklagte hat schon nicht schlüssig vorgetragen, dass die Klägerin Auskunftsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall verletzt hat.

Die Frage in der "Kasko-Schadensanzeige" zum Hergang des Schadenshergangs hat die Klägerin wie folgt beantwortet:

"Laut dem Kunden aussage hat der Gegner die Vorfahrt missachtet."

Dahinstehen können Falschangaben durch den Mieter. Die Klägerin muss sich Falschangaben des Mieters nicht zurechnen lassen, weil der Mieter nicht ihr Repräsentant ist (BGH IV a ZR 242/87, Urteil vom 26.04.1989 = VersR 1989, 737, OLG Hamm 20 U 186/00, Urteil vom 12.09.2001 = VersR 2002, 433, Langheit-Rickxecker, VVG, 5. Aufl., § 28 Rn. 44, Prölss-Martin, VVG, 29. Aufl., 350, AKB, A2.16 Rn. 14).

Dass die Klägerin Kenntnis von dem Unfallhergang hat und die entsprechende Frage in der Kasko-Schadensanzeige bewusst falsch beantwortet hat, hat die Beklagte nicht unter Beweis gestellt.

Die Angaben in dem Anwaltsschreiben vom 05.05.2015 (Blatt 54 und 55 d. A.) waren zutreffend und wegen der Regelungen in F 2 AKG zur Aktivlegitimation und in A.2.14.4 AKB zum Abtretungsverbot für die Entscheidung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten offensichtlich irrelevant. Es fehlt damit auch an der notwendigen konkreten Kausalität (Prölss-Martin, § 28 Rn. 252 ff.) und der Arglist der Klägerin.

Die Klägerin kann nach A.2.7 AKB die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ersetzt verlangen, weil das Fahrzeug unstreitig nicht oder nicht fachgerecht repariert worden ist.

Der Wiederbeschaffungswert beläuft sich auf 118.000,00 € einschließlich Umsatzsteuer. Diese Feststellung entnimmt das Gericht dem von der Beklagten eingeholten Gutachten der DEKRA vom 25.02.2015.

Substantiierte Einwendungen hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Beklagte bestreitet zwar die Vorschadensfreiheit des Fahrzeuges, trägt dazu aber keine konkreten Tatsachen vor. Der Sachverständige Dipl.-Ing. T, der das Fahrzeug nach dem Unfall untersucht hat, hat in dem Gutachten vom 25.02.2015 keine Vorschäden dokumentiert.

Die in dem Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer kann die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin nach A.2.9 AKB nicht ersetzt verlangen, so dass sich der Wiederbeschaffungswert auf 118.000,00 € : 1,19 = 99.159,66 € beläuft.

Unterliegt der Versicherungsnehmer oder Versicherte beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, was vorliegend unstreitig ist, stellt lediglich der nach Abführung der Umsatzsteuer verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar (BGH IV ZR 379/13, Urteil vom 10.09.2014). Der Restwert beläuft sich auf unstreitig 68.900,00 € (brutto): 1,19 = 57.899,16 € (netto) und die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert auf 41.260,50 €.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 288 BGB.

Die Klägerin kann nach § 288 Abs. 1 BGB lediglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen, weil die Versicherungsleistung keine Entgeltforderung ist und damit die Voraussetzungen von § 288 Abs. 2 BGB nicht vorliegen (Beck OK, § 286 Rn. 40).

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen, weil sich die Beklagte nicht in Verzug befand, als die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Unterliegen der Parteien.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2017/2_O_175_16_Urteil_20170316.html - DE:LGDO:2017:0316.2O175.16.00

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