|
Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG, 115 Abs. 1 VVG setzt voraus, dass sich die beim Betrieb eines KFZ eingetretene Schädigung als "Unfall" im Sinne eines unfreiwilligen Geschehens darstellt. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn gewichtige Indizien für eine Unfallmanipulation vorliegen, die in der Gesamtschau ein Einverständnis in die Beschädigung des Fahrzeugs nahelegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |