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Landgericht Düsseldorf v. 02.02.2017: Beweislast beim Auffahrunfall: Erschütterung des Anscheinsbeweises bei behauptetem Ausparken




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 02.02.2017 - 11 O 329/15) hat entschieden:

   Bei einem typischen Auffahrunfall haftet der Auffahrende grundsätzlich allein und in voller Höhe, da der Beweis des ersten Anscheins gegen ihn spricht. Der Auffahrende kann den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern oder ausräumen, wenn er Umstände darlegt und beweist, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen atypischen Geschehensablaufs ergeben. Gelingt dieser Beweis, etwa für ein unvermitteltes Herausfahren des vorausfahrenden Fahrzeugs aus einer Parklücke, nicht, verbleibt es bei der Haftung des Auffahrenden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie
und
Auffahrunfälle allgemein


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG.

Denn die Klägerin konnte nicht beweisen, dass es deshalb zu dem Unfall kam, weil die Beklagte zu 1) unvermittelt aus der Parklücke herausfuhr und hierdurch die Vollbremsung des W dem T2 der Klägerin fahrenden Lkw verursachte. Insoweit oblag der Klägerin auch die Beweislast, da es sich um einen Auffahrunfall handelte.

Bei einem typischen Auffahrunfall haftet der Auffahrende grundsätzlich allein und in voller Höhe. Denn im allgemeinen spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der auf ein W ihm (vorwärts) fahrendes oder stehendes Fahrzeug fährt, weil der Auffahrende in diesen Fällen entweder zu schnell (§ 3 Abs. 1 StVO), mit unzureichendem Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) oder unaufmerksam gefahren ist (§ 1 Abs. 2 StVO) (vgl. BGH VersR 1964, 263, 264; VersR 1969, 859; NJW 1982, 1595, 1596 = VersR 1982, 672; NJW 1987, 1075, 1077; NJW-RR 1989, 670, 671 = VersR 1989, 54, 55 = NZV 1989, 105; Senatsurteile, VersR 1962, 991; DAR 1975, 212, 213; DAR 1977, 20; VerkMitt 1983, 13; VerkMitt 1985, 26; vom 10. Juni 1993 - 12 U #####/#### -). Der Auffahrende kann den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern oder ausräumen, wenn er Umstände darlegt und beweist (nicht etwa nur behauptet), die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen atypischen Geschehensablaufs ergeben (BGH NJW 1982, 1595, 1596 = VersR 1982, 672; NJW 1987, 1075, 1077; NJW-RR 1989, 670, 671 = VersR 1989, 54, 55 = NZV 1989, 105; Senatsurteile, VersR 1962, 991, 992; DAR 1977, 20; vom 2. Mai 1983 - 12 U #####/#### -; vom 3. Juni 1993 - 12 U #####/#### -; vom 10. Juni 1993 - 12 U #####/#### -).

Vorliegend hätte es der Klägerin oblegen, zu beweisen, dass die Beklagte zu 1) unvermittelt aus der Parklücke herausfuhr. Wäre ihr dieser Beweis gelungen, so hätte weiter der Frage nachgegangen werden müssen - ggfs. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - ob es dem G des T-T4 noch möglich gewesen wäre, so zu bremsen, dass der Aufprall verhindert worden wäre. Der genannte Beweis konnte jedoch von der Klägerin nicht geführt werden. Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte zu 1) sich bereits stehend auf der Fahrbahn befand und der Zeuge M sie erst spät bemerkte. In diesem Fall wäre der Beklagten zu 1) hinsichtlich ihres Fahrverhaltens kein Vorwurf zu machen. Der Hergang konnte aus folgenden Gründen nicht aufgeklärt werden:

Soweit von der Klägerin die Zeugen E2, G und T benannt wurden, so war deren Vernehmung nicht ergiebig. Die Zeugen E2 und T konnten zwar bestätigen, dass der Lkw sehr plötzlich und stark bremste. Ob dies jedoch geschah, weil er aus Unachtsamkeit den Pkw der Beklagten zu 1) zu spät bemerkte oder weil diese plötzlich aus einer Parklücke herausfuhr, konnten beide Zeugen nicht sagen. Die Zeugin T hatte den Pkw der Beklagten zu 1) nicht wahrgenommen. Der Zeuge E2 konnte sich zwar an den Pkw der Beklagten zu 1) erinnern, jedoch wusste er nicht, ob dieser abrupt bremst oder in eine Parklücke. Auch auf Vorhalt des von ihm verfassten Schreibens vom 12.09.2014, in welchem die Rede von einem "Ausbremsen" durch den Pkw der Beklagten zu1) ist, konnte er sich an einen solchen Hergang nicht erinnern. Insbesondere wusste er auch nicht, ob er das "Ausbremsen" gesehen hatte oder dies nur eine Schlussfolgerung war. Auch der Zeuge G konnte lediglich angeben, den Pkw der Beklagten zu 1), als er selbst an der Ampel stand und die Sicht noch nicht durch den Lkw der Firma E verdeckt war, nicht gesehen zu haben. Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte aus der Parklücke ausparkte, als der Lkw dem Zeugen G die Sicht versperrte.

Soweit der Zeuge M und die Beklagte zu 1) den Unfallhergang gegenläufig schildern, vermag die Kammer nicht zu entscheiden, welche der Schilderungen zutrifft. Beide Seiten beschreiben ihre jeweiligen Wahrnehmungen lebensnah und schlüssig, ohne dass innerhalb der Angaben der beiden Lager Widersprüche aufgetreten sind. Objektive Kriterien, anhand derer einer der Darstellungen der Vorzug eingeräumt werden könnte, bestehen nicht. Dabei erscheinen beide Varianten der Unfalldarstellung in gleicher Weise plausibel, der Unfall könnte sich ebenso gut auf die eine wie die andere Weise ereignet haben. Auch kann aus Glaubwürdigkeitsaspekten keiner der Aussagen ein Vorzug eingeräumt werden. So hat der Zeuge M als ebenfalls Unfallbeteiligter ein Eigeninteresse an dem Ausgang des Verfahrens. Dies gilt ebenfalls hinsichtlich der Angaben der Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung.

Mangels Bestehens des Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Zinsen.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 24.887,93 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2017/11_O_329_15_Urteil_20170202.html - DE:LGD:2017:0202.11O329.15.00

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