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Bei einem typischen Auffahrunfall haftet der Auffahrende grundsätzlich allein und in voller Höhe, da der Beweis des ersten Anscheins gegen ihn spricht. Der Auffahrende kann den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern oder ausräumen, wenn er Umstände darlegt und beweist, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen atypischen Geschehensablaufs ergeben. Gelingt dieser Beweis, etwa für ein unvermitteltes Herausfahren des vorausfahrenden Fahrzeugs aus einer Parklücke, nicht, verbleibt es bei der Haftung des Auffahrenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |