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Landgericht Köln v. 31.01.2017: Räum- und Streupflicht bei Glatteisunfällen: Erfordernis allgemeiner Glätte und Beweislast




Das Landgericht Köln (Urteil vom 31.01.2017 - 5 O 275/16) hat entschieden:

   Eine Streu- und Räumpflicht setzt eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus. Für das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Eine Beweiserleichterung durch den Anscheinsbeweis kann erst Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste, wofür der Anspruchsteller beweispflichtig ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie
und
Verkehrssicherung - Winterdienst - Räum- und Streupflicht


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und §§ 9, 9a StrWG NRW bzw. § 823 Abs. 1 BGB.

Selbst bei Wahrunterstellung des Klägervortrags fehlt es an einem verkehrswidrigen Zustand und an einem Verschulden der Beklagten. Ob die Beklagten zu 1) und 3) gegenüber der Klägerin überhaupt passivlegitimiert sind, kann somit dahinstehen.

Eine Streu- und Räumpflicht setzt eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus. Für das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trägt die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Darlegungs- und Beweislast (Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 2/91 - ; Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - NJW 1985, 484, 485; Beschluss vom 7. Juni 2005 - VI ZR 219/04 - NJW-RR 2005, 1185). Zwar sind bei Glatteisunfällen die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Dann spricht - ähnlich wie bei einem Verstoß gegen konkret gefasste Unfallverhütungsvorschriften - nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten. Diese Beweiserleichterung kann mithin aber erst und nur Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste. Für die Bestimmung dieses Rahmens ist indessen der Anspruchsteller beweispflichtig (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - III ZR 225/08 -, Rn. 5, juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Inhalt und Umfang der gemäß § 1 StrReinG NRW, § 9a StrWG NRW als Amtspflicht ausgestatteten Räum- und Streupflicht (Winterwartung) auf öffentlichen Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach den Verkehrserwartungen und den Umständen des Einzelfalles. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (vgl. BGH NJW 2012, 2727 ff., nach juris Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1982 - III ZR 80/81, VersR 1982, 299, 300; vom 26. Februar 2009 - III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 Rn. 4 mwN; OLG Jena NZV 2009, 599, 600 mwN).

Eine allgemeine Glätte lag auch nach dem Klägervortrag zum Unfallzeitpunkt nicht vor. Selbst wenn sich auf der streitbefangenen Brücke Reifglätte gebildet hatte und vereinzelt Wasserpfützen gefroren waren, begründet dies keine allgemeine Glätte im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Auch die Klägerin räumt in ihrem Schriftsatz vom 23.12.2016 ein, dass sich aus der Wettervorhersage Anlage HWH 3 allenfalls ein Hinweis auf "vereinzelte Reifglätte" bis zum 15.12.2014, 10:00 Uhr, entnehmen lässt.

Zudem fehlt es an schlüssigem Vortrag der Klägerin zu einem Verschulden der Beklagten. Die von den Beklagten eingeholte Wettervorhersage für den Unfalltag (Anlage HWH 1, Bl. 75) weist ausdrücklich den Eintrag "KEINE GLÄTTE" aus. Allein aus einer etwaigen Nässe von Brücken folgt bei einer Temperatur von + 0,4° Celsius und einem Taupunkt von - 1,0° Celsius keine vorbeugende generelle Streupflicht für sämtliche Brücken im Stadtgebiet, unabhängig davon, ob diese unter § 5 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln fallen, oder nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 57.976,32 EUR festgesetzt. (Antrag zu 1: 35.000,00)

(Antrag zu 2: 12.976,32)

(Antrag zu 3: 10.000,00).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2017/5_O_275_16_Urteil_20170131.html - DE:LGK:2017:0131.5O275.16.00

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