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Eine Streu- und Räumpflicht setzt eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus. Für das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Eine Beweiserleichterung durch den Anscheinsbeweis kann erst Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste, wofür der Anspruchsteller beweispflichtig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |