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Ein Verkehrsunfall ist für die beteiligten Fahrzeugführer nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, wenn sie sich nicht wie ein "Idealfahrer" verhalten haben, der jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet und den Unfall auch durch äußerste Sorgfalt nicht abwenden konnte. Eine Vollbremsung bei Gelblicht, obwohl ein Überfahren der Kreuzung noch möglich gewesen wäre, entspricht nicht der Sorgfalt eines Idealfahrers. Auch ein Fahrstreifenwechsel muss unter Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |