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Ein Schadensersatzanspruch bei einem Kettenauffahrunfall besteht nicht, wenn die Schäden am klägerischen Fahrzeug bereits eingetreten waren, bevor das Fahrzeug des Beklagten auf ein anderes Fahrzeug aufprallte. Es fehlt in diesem Fall an der Ursächlichkeit des Betriebs des beklagten Fahrzeugs für den Schaden am klägerischen Fahrzeug. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |