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Eine schuldhafte Verletzung der straßenverkehrssicherungspflichtigen Gemeinde liegt vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch einen Baum hinweisen. Bei verdächtigen Umständen bedarf es einer eingehenden Untersuchung des Baumbestandes. Stürzt ein Baum nach Feststellung verdächtiger Umstände ohne eingehende Untersuchung um, spricht der Anscheinsbeweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |