Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 06.01.2017: Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für Bäume an Straßen; Schadensersatz bei Baumsturz nach unterlassener eingehender Untersuchung




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 06.01.2017 - 2 O 58/16) hat entschieden:

   Eine schuldhafte Verletzung der straßenverkehrssicherungspflichtigen Gemeinde liegt vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch einen Baum hinweisen. Bei verdächtigen Umständen bedarf es einer eingehenden Untersuchung des Baumbestandes. Stürzt ein Baum nach Feststellung verdächtiger Umstände ohne eingehende Untersuchung um, spricht der Anscheinsbeweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern
und
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie


Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 9. September 2016 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Der Rechtsstreit ist aufgrund des zulässigen Einspruchs der Beklagten vom 26. September 2016 gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt worden. Die Beklagte hat insbesondere fristgerecht, d.h. gemäß § 339 Abs. 1 ZPO innerhalb von 2 Wochen seit der Zustellung des Versäumnisurteils am 26. September 2016, Einspruch eingelegt.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.947,32 EUR aus § 839 BGB, Art. 34 GG zu.

a)

Die Beklagte hat ihre (Straßen-) Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hat trotz Feststellung verdächtiger Umstände bei ihren Baumbegehungen keine eingehende Untersuchung des Baumbestandes einschließlich des später umgefallenen Baumes veranlasst.

aa)

Die straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere, wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Zwar stellt jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar. Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen; denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (BGH, Urteil vom 4. März 2004, III ZR 225/03, BeckRS 2004, 03156).

Damit eine solche weitere Gefahr auch festgestellt wird, bedarf es der laufenden Beobachtung und erst bei verdächtigen Umständen der eingehenden Untersuchung. Solche Umstände sind z.B. trockenes Laub, dürre Äste, äußere Verletzungen oder Beschädigungen, hohes Alter, Erhaltungszustand, Eigenart oder Stellung, statischer Aufbau und ähnliches. Dabei genügt in der Regel eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung, die regelmäßig zweimal im Jahr erforderlich ist, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand. Der Einsatz von Forstleuten mit Spezialerfahrung ist erst bei Feststellung verdächtiger Umstände erforderlich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 1996, 18 U 150/95, NVwZ-RR 1997, 257 f.).

bb)

Die Beklagte hat vorliegend ausweislich des Kontrollblattes bei den beiden vorangegangen Baumbegehungen eine Reihe verdächtiger Umstände - Astab-/ausbrüche, fehlerhafte Krone, Totholzbildung, Vergabelungen, Zwiesel, Schrägstand - festgestellt. Diese Feststellungen bezogen sich auf einen Baumbestand mit hohem Gefährdungspotential. So war der später umgestürzte Baum ca. 10 m hoch, wies einen Durchmesser von ca. 15 cm auf und stand in Hanglage an einer Straße mit hoher Verkehrserwartung.

Dabei kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Feststellungen nicht explizit den streitgegenständlichen Baum betreffen. Die Feststellungen beziehen sich auf den gesamten (Straßen-) Baumbestand des kontrollierten Bereichs an der XxStraße und schließen damit den streitgegenständlichen Baum mit ein. Es hätte insoweit - jedenfalls im Rahmen einer sekundären Darlegungslast - der Beklagten oblegen, darzulegen, inwieweit die getroffenen Feststellungen entgegen dem Kontrollblatt nicht auf den umgefallenen Baum zutrafen.

b)

Die Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin ist kausal auf die vorstehende Amtspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen. Zugunsten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin streitet ein Anscheinsbeweis. Diesen hat die Beklagte nicht erschüttert.

Die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises kommen zum Tragen, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und dem zeitlich nachfolgenden Schaden besteht.

Nach der Lebenserfahrung besteht vorliegend eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Baum aufgrund einer Erkrankung und nicht aufgrund eines von Beklagtenseite nicht einmal behaupteten Naturereignisses umgestürzt ist. Die Summe der verdächtigen Umstände lässt eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des streitgegenständlichen Baumes jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Die ohne eingehende Untersuchung getroffene Feststellung eines nur "mittelfristigen Handlungsbedarfs" in Form der Baumfällungen hat sich demgegenüber als unzutreffend erwiesen (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 28.02.2001 - 6 U 3035/00).

c)

Die Klägerin kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB die Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.172,32 EUR sowie die Wertminderung in Höhe von 750 EUR ersetzt verlangen. Die erstattungsfähigen Auslagen schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 25 EUR.

2.

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,41 EUR sind als Teil des materiellen Schadens ersatzfähig. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 281 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 3.947,32 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2017/2_O_58_16_Urteil_20170106.html - DE:LGW:2017:0106.2O58.16.00

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