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Die Höhe der Geldentschädigung bei wirtschaftlichem Totalschaden richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert abzüglich dem Restwert. Als Wiederbeschaffungswert ist ein Betrag unter Berücksichtigung der Differenzbesteuerung anzusetzen, wenn vergleichbare Fahrzeuge überwiegend vom Handel angeboten werden. Für den Restwert ist der tatsächlich erzielte Erlös zu berücksichtigen, wenn das Fahrzeug veräußert wurde; fiktive Umrüstkosten für ein Ersatzfahrzeug sind nicht zu erstatten, wenn das Taxiunternehmen aufgegeben wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |