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Bei der Berechnung der zu erstattenden vorgerichtlichen Anwaltskosten im Rahmen der Haftung aus § 7 StVG i.V.m. § 249 BGB ist im Falle eines Totalschadens der Restwert in Abzug zu bringen und als Geschäftswert lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand zu berücksichtigen. Dem Erstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Wert zugrundezulegen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |