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Der Käufer eines Unfall- und Bastlerfahrzeugs ist gemäß § 442 Abs. 1 S. 2 BGB wegen grob fahrlässiger Unkenntnis von einem geltend gemachten Mangel mit der Geltendmachung von Mängelgewährleistungsrechten ausgeschlossen, wenn nach bestimmten, ihm bekannten Indizien und Tatsachen der Schluss auf mögliche Mängel so nahe liegt, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen. Eine gesteigerte Sorgfaltspflicht trifft den Käufer, wenn das Fahrzeug erkennbar beschädigt ist, der Verkäufer mitteilt, dass es sich um einen Unfallwagen handelt oder das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufs nicht angemeldet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |