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Ein Versicherungsvertrag kann wegen arglistiger Täuschung gemäß § 21 VVG i.V.m. § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden, wenn der Versicherungsnehmer bzw. sein Makler gefahrerhebliche Umstände, wie eine schlechte Vorschadenquote eines Teils des Fuhrparks, arglistig verschweigt. Die arglistige Täuschung eines Maklers ist dem Versicherungsnehmer gemäß § 123 Abs. 2 BGB i.V.m. § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, da der Makler im Lager des Versicherungsnehmers steht. Eine Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers besteht auch unabhängig von in Textform gestellten Fragen des Versicherers, wenn die Umstände nach Einschätzung des Versicherungsnehmers bzw. seines Vertreters gefahrerheblich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |