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Eine Gebietskörperschaft verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn eine Stufenanlage in einer Fußgängerzone oder auf einem Marktplatz aufgrund mangelnder Erkennbarkeit der Stufen eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit von Passanten in solchen Bereichen abgelenkt sein kann und auch ältere Menschen sowie Menschen mit Sehschwäche die Stufen erkennen können müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |