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Bei einer Schadensverursachung durch mehrere Fahrzeuge ist gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr vorzunehmen. Ein Verursachungsbeitrag von 65 % wurde dem Beklagten zugerechnet, der mit seinem LKW zu ¾ die Fahrspur des Klägers befuhr, ohne die Vorfahrt entgegenkommender Fahrzeuge beim Vorbeifahren an einem Hindernis zu gewähren (§ 6 S. 1 StVO). Der Kläger verstieß seinerseits gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) und die allgemeine Rücksichtnahmepflicht (§ 1 Abs. 2 StVO), indem er die Fahrbahn nicht am rechten Rand befuhr und den Unfall dadurch hätte verhindern können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |