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Zur Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB ist Halter, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten aufkommt und das wirtschaftliche Risiko trägt. Eine typische Tiergefahr äußert sich in einem unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres, wobei das Scheuen eines Pferdes eine solche darstellt. Ein Ausschluss der Haftung nach § 833 S. 2 BGB erfordert eine umfangreiche wirtschaftliche Nutzung des Tieres, während ein Handeln auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu einer vollständigen Haftungsfreistellung führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |