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Ein Anspruch auf Amtshaftung wegen eines Schlaglochschadens besteht nicht, wenn es bereits an einem verkehrswidrigen Zustand fehlt, da ein maximal 9 cm tiefes Schlagloch im äußeren rechten Fahrbahnbereich einer zweispurigen Straße in einem Waldstück keine Gefahr darstellt, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist. Zudem fehlt es an schlüssigem Vortrag zum Verschulden des Straßenbaulastträgers. Ein Kraftfahrer muss sich auf ein Schlagloch dieser Größe durch entsprechend vorsichtige Fahrweise einstellen und hat sich ein anspruchsausschließendes Mitverschulden entgegenhalten zu lassen, wenn er das Schlagloch bei Beachtung des Sichtfahrgebots hätte umfahren oder gefahrlos hätte durchfahren können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |