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Ein Unfall im Sinne der Kaskoversicherung erfordert ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis auf das Fahrzeug; willentliches Handeln schließt das Vorliegen eines Unfalls nicht aus. Den Versicherer trifft die Beweislast, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, in vollem Umfang. Eine Beweismaßabsenkung kommt hier nicht in Betracht, da das versicherte Objekt zur Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, besichtigt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |