Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 01.09.2016: Zum Unfallbegriff in der Kaskoversicherung und Beweislast bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 01.09.2016 - 2 S 28/15) hat entschieden:

   Ein Unfall im Sinne der Kaskoversicherung erfordert ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis auf das Fahrzeug; willentliches Handeln schließt das Vorliegen eines Unfalls nicht aus. Den Versicherer trifft die Beweislast, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, in vollem Umfang. Eine Beweismaßabsenkung kommt hier nicht in Betracht, da das versicherte Objekt zur Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, besichtigt werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung


Tenor:

Das am 16.07.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.900,00 € (i.W.: viertausendneunhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2014 zu zahlen.

Insoweit wird das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12.02.2015 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit Ziff. A.2.3.2 und / oder A.2.3.3 AKB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Leistung der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes (A.2.7.1 AKB) und unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung von 500,00 €, mithin 4.900 € zu. Der Kläger erlitt unstreitig mit dem versicherten Fahrzeug im versicherten Zeitraum einen Unfall, bei dem das versicherte Fahrzeug beschädigt wurde. Ein Unfall erfordert ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis auf das Fahrzeug. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 25.06.1997, IV ZR 245/96, NJW 1997, 3027) schließt willentliches Handeln das Vorliegen eines Unfalls in dem oben mitgeteilten Sinne nicht aus. Hier war das Fahrzeug rundum verbeult, wie auf den Fotos zum von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten ersichtlich ist. Auch hat der Sachverständige die Schäden in dem Gutachten im Einzelnen beschrieben. Da bereits der Versicherungsfall "Unfall" vorliegt, bedarf es keines Nachweises, dass die Beschädigungen am Fahrzeug mutwillig oder böswillig herbeigeführt worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015, 12 U 421/14, NJW-RR 2016, 149).

Den Versicherer trifft die Beweislast, dass der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben, in vollem Umfang (BGH a.a.O.). Eine Beweismaßabsenkung kommt hier nicht in Betracht, da auch der Kläger den Vollbeweis für das Eintreten eines Versicherungsfalls zu erbringen hat. Denn es bedarf im Falle der Zerstörung oder Beschädigung eines Kraftfahrzeuges von vornherein einer Beweisführung mittels des äußeren Bildes nicht, weil das versicherte Objekt zur Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, besichtigt werden kann (BGH a.a.O.). Die von der Beklagten vorgetragenen Indizien reichen zum Beweis der Leistungsfreiheit nach § 81 VVG nicht aus. Allein die für eine derartige Beschädigung benötigte Zeit und die bei einer solchen Beschädigung in einem Wohngebiet entstehende Lautstärke genügt nicht zum Beweis, dass der Kläger oder ein von ihm Beauftragter vorsätzlich den Schaden selbst herbeigeführt hat. Denn auch eine dritte Person mag diese Risiken bei hinreichender Motivation zur Tat in Kauf genommen haben. Soweit hinsichtlich der Person des Zeugen E2 die von der Beklagten mitgeteilten Verdachtsmomente bestehen sollten, entfaltet diese Tatsache keinerlei Indizwirkung zu Lasten des Klägers.

Der Kläger ist als Versicherungsnehmer gemäß Ziff. F.2 AKB anspruchsberechtigt. Nach der dortigen Bestimmung stehen dem Versicherungsnehmer die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen zu. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger Eigentümer des versicherten Kraftfahrzeugs ist oder nicht.

Wegen des geltend gemachten Mehrbetrags war die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286,288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2016/2_S_28_15_Urteil_20160901.html - DE:LGDO:2016:0901.2S28.15.00

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