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Eine im Mietvertrag vorgesehene Klausel, wonach bei einer vorsätzlichen Verletzung der Pflicht des Mieters zur Hinzuziehung der Polizei in allen Schadensfällen die vereinbarte Haftungsbeschränkung entfällt, ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da es an einer § 28 Abs. 3 VVG entsprechenden Regelung fehlt. An die Stelle der unwirksamen Klausel treten gemäß § 306 Abs. 2 BGB die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, vorliegend § 28 Abs. 2 und 3 VVG. Verletzt der Mieter vorsätzlich die Obliegenheit zur Polizeihinzuziehung und entstehen dem Vermieter dadurch Feststellungsnachteile, die sich nachträglich nicht mehr ausgleichen lassen, bleibt die Haftungsbeschränkung entfallen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |