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Die Haftung der Unfallbeteiligten aus einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug vom Fahrbahnrand anfährt und ein anderes rückwärtsfährt, richtet sich nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG. Ein Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO (Anfahren vom Fahrbahnrand) ist demjenigen anzulasten, der beim Anfahren andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die Schadensverteilung hängt davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, wobei ein unabwendbarer Unfall nicht nachgewiesen werden konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |