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Der Berechnung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten liegt der tatsächlich begründete Schadensersatzanspruch zugrunde. Nicht ersatzfähig sind dabei fiktive Reparaturkosten, wenn eine günstigere Reparaturmöglichkeit substantiiert nachgewiesen wird und der Geschädigte sich darauf verweisen lassen muss. Gleiches gilt für UPE-Aufschläge auf Ersatzteile, wenn der Geschädigte die Kürzung anerkennt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |