|
Die beabsichtigte Klage des Versicherungsnehmers gegen den Fahrzeughersteller wegen des sogenannten 'X-Skandals' hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Voraussetzungen des § 826 BGB schlüssig dargelegt sind. Die Aussicht auf Erfolg bemisst sich nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen. Der Rechtsschutzversicherer ist in diesem Fall zur Gewährung von Deckungsschutz verpflichtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |