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Ein Anspruch auf Schadensersatz ist nicht bereits dem Grunde nach wegen einer Einwilligung des Klägers in das schädigende Ereignis ausgeschlossen, wenn nach Beweisaufnahme ein manipuliertes Unfallgeschehen nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden konnte. Die von der beklagten Versicherung eingeführten Indizien genügen nicht für die Annahme eines "gestellten Unfalls", auch wenn ein Auffahrunfall bei geringer Geschwindigkeit ein typisches Geschehen für einen gezielt herbeigeführten Zusammenstoß sein kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |