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Gibt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten in Auftrag, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger insoweit verlangen, als diese Kosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB objektiv erforderlich waren. Die Indizwirkung der vorgelegten Rechnung für die Erforderlichkeit der Kosten tritt nicht ein, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Dies gilt insbesondere für Nebenkosten wie Lichtbilder oder Schreibkosten, deren Überhöhung für einen wirtschaftlich denkenden Menschen erkennbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |