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Der Geschädigte kann vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Die Indizwirkung einer Sachverständigenrechnung für die Erforderlichkeit der Kosten tritt nicht ein, wenn die vereinbarten oder berechneten Preise, insbesondere für Nebenkosten wie Lichtbilder oder Schreibkosten, auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen und Anlass zu Nachfragen geben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |