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Mietwagenkosten sind auch bei langer Mietdauer erstattungsfähig, wenn der Geschädigte aufgrund finanzieller Notlage und Abhängigkeit von der Schadensregulierung nicht früher ein Ersatzfahrzeug anschaffen konnte und keine günstigere Anmietung möglich war. Ein Aufschlag auf den Normaltarif sowie Kosten für Haftungsreduzierung, Winterbereifung, Anhängerkupplung und Zustellung außerhalb der Geschäftszeit können bei entsprechender Begründung (Notsituation, erhöhtes Risiko, beruflicher Bedarf) erstattungsfähig sein. Die Kosten des ortsüblichen Normaltarifs werden gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste geschätzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |