Das Verkehrslexikon

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Landgericht Aachen v. 20.05.2016: Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall bei langer Mietdauer, finanzieller Notlage und Sonderausstattung




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 20.05.2016 - 11 O 366/15) hat entschieden:

   Mietwagenkosten sind auch bei langer Mietdauer erstattungsfähig, wenn der Geschädigte aufgrund finanzieller Notlage und Abhängigkeit von der Schadensregulierung nicht früher ein Ersatzfahrzeug anschaffen konnte und keine günstigere Anmietung möglich war. Ein Aufschlag auf den Normaltarif sowie Kosten für Haftungsreduzierung, Winterbereifung, Anhängerkupplung und Zustellung außerhalb der Geschäftszeit können bei entsprechender Begründung (Notsituation, erhöhtes Risiko, beruflicher Bedarf) erstattungsfähig sein. Die Kosten des ortsüblichen Normaltarifs werden gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste geschätzt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin an die B GmbH, X T1, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer K T2, ebenda, zur Rechnungsnummer 305725-1 vom 30.04.2015 8.645,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.2.2016 zu zahlen sowie

die Klägerin hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten i.H.v. 536,81 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist dem Beklagten (nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe) am 26.02.2016 zugestellt worden (Bl. 70).

Die zulässige Klage ist fast vollumfänglich begründet.

Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit, da der unfallbeteiligte niederländische Verkehrsteilnehmer den Unfall allein schuldhaft verursacht hat.

Ausweislich der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma T (Bl. 84) ist die Klägerin ermächtigt, die auf Erstattung der Mietwagenkosten gerichteten Schadensersatzansprüche, welche sie an die Firma T abgetreten hat, im eigenen Namen gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma T, dass die Klägerin sich weiterhin um die Regulierung des Schadensersatzanspruches kümmern solle und die Abtretung zudem nur sicherungshalber erfolgt ist.

Da der geltend gemachte Zahlungsanspruch aufgrund der Abtretung der Firma T zusteht, kann die Klägerin Zahlung an die Firma T verlangen.

Aufgrund der Abtretung hat die Firma T gegen den Beklagten hinsichtlich der nach dem Unfall vom 06.02.2015 angefallenen Mietwagenkosten einen Erstattungsanspruch in Höhe von noch 8.645,93 € aus § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB. Der Anspruch stand zunächst der Klägerin zu, da diese Eigentümerin des unfallbeteiligten Opels zwar, wie der Zeuge T2 im Rahmen seiner Vernehmung im Termin vom 29.04.2016 glaubhaft ausgesagt hat. Der Anspruch ist sodann durch die Abtretung auf die Firma T übergegangen.

Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass der Klägerin bzw. - nach Abtretung - der Firma T die Mietwagenkosten für den gesamten Zeitraum vom 06.02.2015 bis 28.04.2015, mithin für 82 Tage, zu erstatten sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch die langfristige Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen haben könnte, haben sich nicht ergeben. Insbesondere hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Klägerin aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage war, zu einem früheren Zeitpunkt ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen und aus eigenen Mitteln bzw. unter Inanspruchnahme eines Bankkredits vorzufinanzieren. Sie war daher darauf angewiesen, dass seitens des Beklagten bzw. der Firma E eine Regulierung ihres Fahrzeugschadens erfolgte, bevor sie sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen konnte. Auch - so das Ergebnis der Beweisaufnahme - verfügte die Klägerin weder über eine Kreditkarte noch über die finanziellen Mittel, um durch Hinterlegung einer Kaution bzw. durch Leistung von Vorkasse einen günstigeren Mietwagentarif zu erreichen. Allerdings hat der Beklagte trotz der ihm insofern obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht auch nicht im Einzelnen konkret dazu vorgetragen, bei welchem Anbieter und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin im fraglichen Zeitraum einen günstigeren Tarif hätte erhalten können.

Der Umstand, dass der Beklagte bzw. die Firma E fast drei Monate gebraucht hat, um den Fahrzeugschaden zu regulieren, kann hier nicht zulasten der Klägerin gehen. Diese hat ihrer Schadensminderungspflicht vielmehr dadurch genüge getan, dass sie mit Schreiben vom 18.02.2015 die Regulierungsbeauftragte des Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie nicht in der Lage sei, aus eigenen Mitteln bzw. unter Inanspruchnahme eines Bankkredites ein Ersatzfahrzeug vorzufinanzieren und deshalb auf die weitere Benutzung eines Mietfahrzeuges angewiesen sei.

Die Angaben des Zeugen T2 bei seiner Vernehmung vom 29.04.2016 waren insgesamt absolut glaubhaft und überzeugend. Der Zeuge hat einen sehr authentischen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es besteht keinerlei Veranlassung an der Wahrheit seiner Angaben zu zweifeln.

Die Kosten des ortsüblichen Normaltarifs werden gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste geschätzt. Auf die Berechnung auf Seite 7 der Klageschrift (Bl. 8) wird Bezug genommen. Zur Begründung wird auf das Urteil OLG Köln vom 30.07.2013, 15 U 186/12, Rn. 21 ff. (zitiert nach juris) verwiesen. Es ergibt sich mithin ein Betrag i.H.v. 4.889,37 €.

Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen ist nicht vorzunehmen, weil die Klägerin ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet hat.

Erstattungsfähig ist auch ein Aufschlag i.H.v. 20 % auf den so ermittelten Normaltarif, weil die Klägerin sich nach dem Unfall in einer Notsituation befand, sofort einen Ersatzfahrzeug benötigte, um zu ihrem Wohnsitz in Hamm fahren zu können und insbesondere auch, weil die Klägerin aus finanziellen Gründen nicht in der Lage war, der Firma T irgendwelche Sicherheiten zu bieten, so dass die Firma T hier in Vorleistung treten musste und ein erhöhtes Ausfallrisiko bestand. Des Weiteren bestand aufgrund der Auslandsbeteiligung Ungewissheit darüber, wie lange die Regulierung und damit die Mietzeit tatsächlich dauern würde. Aufgrund dieser Besonderheiten des Einzelfalls, war es gerechtfertigt, dass die Firma T einen 20-prozentigen Aufschlag beansprucht. Auch diese Schadensposition ist von dem Beklagten zu ersetzen. Insgesamt ergibt sich mithin ein Betrag von 5.867,24 €

Auch die Kosten für die Haftungsreduzierung der Vollkaskobeteiligung auf unter 500 € ist in Höhe von 1.576,86 € erstattungsfähig. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Haftpflichtversicherer der Autovermietung dieser tatsächlich diesen Betrag eins zu eins auch in Rechnung gestellt hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Kosten die Firma T der Klägerin diesbezüglich in Rechnung gestellt hat, da insofern auf Seiten der Klägerin ein Schaden eingetreten ist, der sodann von dem Schädiger ersetzt werden muss. Hierbei ist zu beachten, dass die Kosten für einen Vollkaskoschutz unabhängig davon erstattungsfähig sind, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war. Denn hier war die Klägerin während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt, da ihr beschädigtes Fahrzeug schon älter war und ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug als Ersatzfahrzeug angemietet wurde. (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013, 15 U 186 / 12 Rn. 50, zitiert nach juris).

Auch die Kosten für die Winterbereifung i.H.v. 950,38 € sind erstattungsfähig. Da die Anmietung des Ersatzfahrzeuges unmittelbar nach dem Unfall am 06.02.2015, also in der Winterzeit, erfolgen musste, hatte die Klägerin Anspruch darauf, ein Ersatzfahrzeug mit der Jahreszeit angepasster Bereifung anzumieten. Dass die Autovermietung ihrerseits ein Fahrzeug mit der Jahreszeit angepassten Reifen schuldete, ändert nichts daran, dass diese Kosten neben dem Grundtarif separat in Rechnung gestellt werden können. Insofern ist auch hinsichtlich der Winterreifen ein erstattungsfähiger Schaden entstanden, der gemäß §§ 7 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 249 BGB zu ersetzen ist.

Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kosten für die Anhängerkupplung i.H.v. 833,94 €. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, war die Klägerin tatsächlich auf eine An-hängerkupplung angewiesen, da sie das Fahrzeug in nicht unwesentlichem Umfang auch dazu benutzte und - weil der Ehemann selbst keinen Führerschein hat - benutzen musste, ihren berufstätigen Mann zur Arbeit zu fahren und dieser als Diensthundeführer seine beiden Diensthunde auch über längere Strecken transportieren musste; dies sogar täglich.

Erstattungsfähig sind des Weiteren die Kosten für die Zustellung außerhalb der Geschäftszeit i.H.v. 60,67 €. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin erst nach 19:00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Abschleppfirma ankam, wo ihr das Ersatzfahrzeug seitens der Firma T zugestellt wurde. Da ihr eigenes Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit war, war die Klägerin auch auf diese Zustellung außerhalb der Geschäftszeiten angewiesen.

Soweit die Klägerin darüber hinaus aber auch Kosten i.H.v. 28,75 € für die Abholung des Mietfahrzeuges durch die Firma T geltend macht, unterliegt die Klage der Abweisung. Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass das Mietfahrzeug nach Ende der Mietzeit gar nicht von der Firma T abgeholt worden ist. Vielmehr haben die Klägerin persönlich wie auch der Zeuge T2 im Termin vom 29.04.2015 übereinstimmend angegeben, dass die Klägerin selbst das Fahrzeug zurück gebracht habe. Kosten für einen Abholservice konnten der Klägerin daher nicht in Rechnung gestellt werden und stellen damit auch keinen erstattungsfähigen Schaden dar.

Hinsichtlich der Nebenkosten ergibt sich damit insgesamt ein Betrag von 3.421,85 €. Zuzüglich des Grundtarifs (inklusive des 20-prozentigen pauschalen Aufschlags) in Höhe von insgesamt 5.867,24 € ergibt sich somit ein Betrag von 9.289,09 €. Abzüglich der bereits geleisteten 643,16 € verbleibt somit ein Betrag i.H.v. 8.645,93 €, der von dem Beklagten noch zu erstatten ist.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 536,81 € ergibt sich ebenfalls aus § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 249 BGB, da es sich insofern um Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handelt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 8.674,68 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2016/11_O_366_15_Urteil_20160520.html - DE:LGAC:2016:0520.11O366.15.00

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