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Zum Nachweis einer Kollisionsabsprache genügen Indizien, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss eines kollusiven Zusammenwirkens zulassen. Bei einer Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation hindeuten, kann ein Anscheinsbeweis für einen sogenannten "gestellten Verkehrsunfall" vorliegen. Liegt eine solche Indizienkette vor, so kommt es zu einer Beweislastumkehr, in deren Rahmen grundsätzlich der Anspruchssteller das tatsächliche Vorliegen eines Verkehrsunfalls beweisen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |